Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  31.  —

 

(Nr.  7384.)  Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  des  Oberschlesischen  Eisenbahn-  Garantiefonds
unter  Uebernahme  der  auf  demselben  haftenden  Garantiepflicht  auf  die
allgemeinen  Staatsfonds,  desgleichen  die  Deckung  der  im  Jahre  1869.
erforderlichen  Ausgaben  zur  weiteren  Vervollständigung  und  besseren
Ausrüstung  der  Staatsbahnen.  Vom  25.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

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Der  für  das  Breslau-Posen-Glogauer  und  das  Posen-Thorn-Bromberger
Eisenbahn--=  Unternehmen  in  Gemäßheit  der  Gesetze  vom  20.  Februar  1854.,
13.  Mai  1857.  und  11.  März  1868.,  sowie  des  dreizehnten  Nachtrags  zum
Statut  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  in  Höhe  von  1,400,000  Thalern
gebildete  Garantiefonds  wird  auf  Grund  des  mit  der  ebengedachten  Eisenbahngesellschaft
  unterm  20./18.  Januar  1869.  abgeschlossenen,  beigedruckten  Uebereinkommens,
  welches  hierdurch  die  Genehmigung  erhält,  aufgelöst  und  die  auf
demselben  haftende  Verpflichtung  zur  Gewährung  von  Zinzzuschüssen  auf  die
allgemeinen  Staatsfonds  übernommen.

6.  2.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  ermächtigt,
zur  Bestreitung  der  im  Jahre  1869.  erforderlichen  Ausgaben  für  weitere  Vervollständigung
  und  bessere  Ausrüstung  der  Staatsbahnen  bis  auf  Höhe  von
2,142,000  Thalern  die  Ersparnisse  aus  den  durch  die  Gesetze  vom  10.  Mai
1858.,  2.  Juli  1859.  und  24.  September  1862.  für  Eisenbahnbauten  bewilligten
Staatsanleihen  zu  verwenden,  und,  soweit  dieselben  nicht  ausreichen,  den  Restbetrag
  aus  den  Beständen  des  in  F.  1.  gedachten  Garantiefonds  zu  entnehmen.

S.  3.
Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die,  unter  Verwendung  obiger
Jahrgang  1869.  (Nr.  7384)  72  Geld-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  24.  April  1869.