Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Zur  Behebung  dieser  Zweifel  und  in  der  Absicht,  die  Garantie  des  Staates
anderweit  zu  normiren,  ist  zwischen  dem  Regierungs-Assessor  Simon,  als  Kommissarius
  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  einerseits,
und  der  Königlichen  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn,  vertreten  durch
deren  Vorsitzenden,  Geheimen  Regierungsrath  Lentze,  sowie  deren  Mitglieder,
Regierungsrath  Gehlen  und  Regierungs-Assessor  Förster,  und  dem  Verwaltungsunfe
  der  genannten  Gesellschaft,  vertreten  durch  die  in  der  Sitzung  derselben  vom
13.  Januar  c.  hierzu  autorisirten  Mitglieder:  Geheimen  Kommerzienrath  Franck,
Bankdirektor  Fromberg  und  Stadtrath  Friedenthal,  andererseits,  unter  Vorbehal.
tung  der  nach  Zustimmung  der  Landesvertretung  einzuholenden  landesherrlichen
Genehmigung,  sowie  der  Genehmigung  der  Generalversammlung  der  Aktionaire
der  Oberschlesischen  Eisenbahn,  folgendes  Uebereinkommen  getroffen  worden.

K.  1.

Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  räumt  dem  Staate  das  Recht  ein,
den  in  Gemäßheit  der  Verträge  vom  28.  Juli  1853.  und  vom  30.  November
1867.  zur  Deckung  etwaiger  Zinsausfälle  des  Anlagekapitals  der  Breslau-Gosm
  #lo  auer  und  der  Posen-  Thorn  Bromberger  Eisenbahn  bestimmten

aruntiefonds  aufzulösen  und  über  die  in  demselben  befindlichen  Werthpapiere
ohne  jede  Beschränkung  nach  alleinigem  Ermessen  frei  zu  verfügen.
.  2.

Der  Staat  übernimmt  dagegen,  sobald  und  soweit  er  über  die  in  dem
Garantiefonds  befindlichen  Effekten  zu  anderen  als  den  in  den  Verträgen  vom
28.  Juli  1853.  und  vom  30.  November  1867.  bezeichneten  Zwecken  verfügt,  die
Verpflichtung,  etwaige  Zuschüsse  zur  Verzinsung  des  Anlagekapitals  der  Breslau-Posen-Glogauer
  und  der  Posen-Thorn-  Bromberger  Eisenbahn  nach  Maaßgabe
der  oben  Fereinnelen  Verträge  eintretenden  Falls  jederzeit  aus  den  bereitesten
Mitteln  der  Staatskasse  in  demselben  Umfange  zu  leisten,  wie  dies  aus  dem
Garantiefonds  zu  geschehen  hätte,  wenn  derselbe  für  die  im  F.  10.  des  Vertrages
vom  30.  November  1867.  vereinbarte  Dauer  in  Höhe  von  1,400,000  Thalein
und  nach  Erlöschen  der  Zinsgarantie  für  das  Anlagekapital  der  Posen-Thorn-Bromberger
  Eisenbahn  in  Höhe  von  200,000  Thalern  bei  zinsbarer  Anlegung
der  Bestände  desselben  zu  44  Prozent  beibehalten  wäre.

5.  3.
In  den  sonstigen  Verhftichtungen  des  Staates  hinsichtlich  der  gegen  die
Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Zinsgarantien  wird  durch
dieses  Uebereinkommen  nichts  geändert.
Berlin,  den  20.  Januar  1869.  Breslau,  den  18.  Januar  1869.
«  Für  die  Königliche  Direktion  der
Simon,  Oberschlesischen  Eisenbahn.
Regierungs,  Assessor.  Lentze.  Gehlen.  Förster.
Für  den  Verwaltungsrath  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.
Franck.  Friedenthal.  Fromberg.

 

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