Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Erläuterungen:

Allgemein.  Für  jeden  wichtigeren  Hafen-,  Lösch=  und  Umschlagplatz  ist  je  eine  besondere  Monatsübersicht
  für  den  Berg=  und  Talverkehr  aufzustellen  und  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  dem
Statistischen  Landesamte  in  Dresden  zu  überreichen.

Enthält  ein  Schiff  verschiedene  Warengattungen,  so  ist  jede  derselben  mit  dem  zugehörigen
Ein=  oder  Umladeort  und  Gewicht  auf  einer  besonderen  Zeile  nachzuweisen.  Gleichartiges
Schiffsgut,  das  in  verschiedenen  Orten  ein=  oder  umgeladen  wurde,  ist  ebenfalls  in  so  vielgesonderten
Zeilen  nachzuweisen,  als  Ein=  oder  Umladeorte  in  Betracht  kommen.

ch  Es  sind  die  sämtlichen  angekommenen  Schiffe  (auch  die  leer  und  in  Ballast  angekommenen)  zu  verzeichnen.


1)  Es  ist  anzugeben,  ob  Schiff  mit  eigener  Triebkraft  (Dampfschiff  oder  anderes  Motorschiff),  und  zwar  ob:
Personen-,  Güter-,  Schlepp-,  Tauerei=  (Ketten-)  Dampfer  usw.;  Schiff  ohne  eigene  Triebkraft  (Segelschiff,
Schleppkahn).

2)  Die  Tragfähigkeit  ist  in  Tonnen  zu  1  000  kg  anzugeben,  womöglich  nach  dem  Inhalte  der
Schiffspapiere,  nötigenfalls  nach  Schätzung  (die  Tonne  zu  1  000  kg  ist  einem  Raumgehalte  von  2  chm  oder  ¾4
britischen  Registertons  gleichzurechnen).

2)  Es  ist  nur  zwischen  der  deutschen  und  den  einzelnen  fremden  Flaggen  zu  unterscheiden.

4)  Die  Bezeichnung  der  Warengattung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  zu  erfolgen,  sie
kann  auch  nach  der  handelsüblichen  oder  sonst  sprachgebräunchlichen  Benennung  der  Güter  geschehen.
  Sammelbenennungen,  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.,  sind  nicht  zulässig,  die  Waren
sind  vielmehr  bestimmt  als  Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  Zur  richtigen
Anwendung  des  Güterverzeichnisses  dient  das  Alphabetische  Verzeichnis.

5)  Die  Angabe  der  Menge  hat  nach  Gewicht  zu  erfolgen,  mit  Ausnahme  von  lebenden  Tieren,
die  nach  Stückzahl  zu  bezeichnen  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie,  wie  Geflügel,  in  Körben  usw.  verpackt  befördert
  werden.

Bei  Gütern,  die  nicht  nach  Gewicht  gehandelt  werden,  und  deren  Gewicht  dem  Schiffsführer  nicht  bekannt
ist,  ist  das  Gewicht  durch  Eichablesung  oder  schätzungsweise  anzugeben.  Ist  die  Menge  des  beförderten
  harten  und  weichen  Holzes  in  Festmetern  oder  in  anderen  handelsüblichen  Maßen  bekannt,,  so  ist  sie  nach
diesen  Maßen  anzugeben.  Bei  der  Umrechnung  in  Gewicht  ist  ein  Festmeter  anzunehmen:

bei  hartem  Holze  zu  800  kg,
bei  weichem  Holze  zu  600  kg.

Das  Gewicht  ist  einheitlich  —  entweder  in  ganzen  Kilogrammen  dder  in  ganzen  und  halben
Tonnen  —  anzugeben.  Der  in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in
Tonnen  ist  die  Abrundung  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt
  bleiben,  von  250  kg  und  darüber  als  500  kg  berechnet  werden  (z.  B.  250  bis  749  kg  mit  0,5t,  3  249  kg  mit
3  t,  3  250  bis  3  749  kg  mit  3,5  t,  3  750  bis  4  249  kg  mit  4  t).  Bei  Fahrzeugen  mit  einer  Gesamtladung
von  weniger  als  500  kg  (8t)  findet  eine  Anschreibung  der  Güter  nicht  statt.  Diese  Fahrzeuge  sind  als
leer  anzuschreiben.  Enthalten  anschreibepflichtige  Fahrzeuge  Güter  verschiedener  Warengattungen  im
Sinne  des  Güterverzeichnisses  im  Einzelgewichte  von  weniger  als  250  kg,  so  können  diese  Güter  mit  ihrem  Gesamtgewichte
  als  Stückgüter  (Sammelgüter)  nachgewiesen  werden.

6)  Als  Einladeort  ist  derjenige  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Fahrzeug  gebracht  worden  ist.
Befindet  sich  das  auszuladende  Gut  in  einem  Leichterfahrzeuge  so  ist  als  Einladeort  der  Ort  anzusehen,
an  dem  das  Gut  in  das  Hauptfahrzeu  g  (geleichterte  Fahrzeug)  eingeladen  wurde.  Liegt  der  Einladeort
  im  Deutschen  Reiche  so  ist  die  Wasser  straße  zu  bezeichnen,  an  der  er  gelegen  ist.  Kommt  das
Fahrzeug  aus  dem  Auslande  so  kann  statt  des  Einladeorts  das  Land  angegeben  werden,  in  dem  der  Einladeort
  liegt;  bei  der  Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis  der  Verkehrsbezirke  zu  berücksichtigen.
  Kommen  bei  der  Beförderung  zwischen  dem  Einladeorte  und  dem  Ausladeorte  mehrere  Schiffahrtswege
  in  Frage,  so  ist  der  auf  der  Wasserstraße  zurückgelegte  Weg  genau  zu  bezeichnen.

7)  Ist  am  Einladeorte  eine  als  Rassengut  anzusehende  Ware  von  der  Eisenbahn  in  ganzen  Wagenladungen
  unmittelbar  in  das  Fahrzeug  umgeladen  worden,  so  ist  der  Vermerk,  vonder  Eisenbahn“
einzutragen;  ist  am  Ausladeorte  von  dem  Fahrzeuge  eine  derartige  Ware  unmittelbar  auf  die  Eisenbahn
in  ganzen  Wagenladungen  umgeladen  worden,  so  ist  der  Vermerk  „zur  Eisenbahn  aufzunehmen.  Ist  nur
ein  Teil  der  Ladung  von  der  Eisenbahn  gekommen,  oder  geht  nur  ein  Teil  zur  Eisenbahn,  so  ist  zu  vermerken,
  welcher  Teil  der  Güter  von  oder  zu  der  Eisenbahn  umgeschlagen  worden  ist.  Als  eine  unmittelbare  Umladung
  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  das  Gut  vorübergehend  auf  dem  Ufer  gelagert  hat.