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Zur Behebung dieser Zweifel und in der Absicht, die Garantie des Staates
anderweit zu normiren, ist zwischen dem Regierungs-Assessor Simon, als Kom-
missarius des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, einerseits,
und der Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn, vertreten durch
deren Vorsitzenden, Geheimen Regierungsrath Lentze, sowie deren Mitglieder,
Regierungsrath Gehlen und Regierungs-Assessor Förster, und dem Verwaltungs-
unfe der genannten Gesellschaft, vertreten durch die in der Sitzung derselben vom
13. Januar c. hierzu autorisirten Mitglieder: Geheimen Kommerzienrath Franck,
Bankdirektor Fromberg und Stadtrath Friedenthal, andererseits, unter Vorbehal.
tung der nach Zustimmung der Landesvertretung einzuholenden landesherrlichen
Genehmigung, sowie der Genehmigung der Generalversammlung der Aktionaire
der Oberschlesischen Eisenbahn, folgendes Uebereinkommen getroffen worden.
K. 1.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das Recht ein,
den in Gemäßheit der Verträge vom 28. Juli 1853. und vom 30. November
1867. zur Deckung etwaiger Zinsausfälle des Anlagekapitals der Breslau-
Gosm #lo auer und der Posen- Thorn Bromberger Eisenbahn bestimmten
aruntiefonds aufzulösen und über die in demselben befindlichen Werthpapiere
ohne jede Beschränkung nach alleinigem Ermessen frei zu verfügen.
. 2.
Der Staat übernimmt dagegen, sobald und soweit er über die in dem
Garantiefonds befindlichen Effekten zu anderen als den in den Verträgen vom
28. Juli 1853. und vom 30. November 1867. bezeichneten Zwecken verfügt, die
Verpflichtung, etwaige Zuschüsse zur Verzinsung des Anlagekapitals der Breslau-
Posen-Glogauer und der Posen-Thorn- Bromberger Eisenbahn nach Maaßgabe
der oben Fereinnelen Verträge eintretenden Falls jederzeit aus den bereitesten
Mitteln der Staatskasse in demselben Umfange zu leisten, wie dies aus dem
Garantiefonds zu geschehen hätte, wenn derselbe für die im F. 10. des Vertrages
vom 30. November 1867. vereinbarte Dauer in Höhe von 1,400,000 Thalein
und nach Erlöschen der Zinsgarantie für das Anlagekapital der Posen-Thorn-
Bromberger Eisenbahn in Höhe von 200,000 Thalern bei zinsbarer Anlegung
der Bestände desselben zu 44 Prozent beibehalten wäre.
5. 3.
In den sonstigen Verhftichtungen des Staates hinsichtlich der gegen die
Oberschlesische Eisenbahngesellschaft übernommenen Zinsgarantien wird durch
dieses Uebereinkommen nichts geändert.
Berlin, den 20. Januar 1869. Breslau, den 18. Januar 1869.
« Für die Königliche Direktion der
Simon, Oberschlesischen Eisenbahn.
Regierungs, Assessor. Lentze. Gehlen. Förster.
Für den Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft.
Franck. Friedenthal. Fromberg.
(Nr. 784 73855) 72° (Nr. 785.)