Metadata : Staatsbürgerkunde.

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Finanzen.  Indirekte  Steuern.  5  34.

o)  Zurzeit  bestehen  folgende  inländische  Verbrauchsteuern:

1.

die  Schaumweinsteuer  von  dem  für  den  Inlandsverkehr
bestimmten,  nicht  bereits  verzollten  Schaumwein,  die  für  den  ohne
Traubenwein  hergestellten  10  Pf.,  für  andern  Schaumwein  1—3  M.
auf  die  Flasche  beträgtt6);

die  Branntweinsteuer  wird  als  Verbrauchsabgabe  von

dem  in  den  inländischen  Verkehr  gebrachten  Branntwein  erhoben.
Sie  beträgt  1,25  M.  für  das  Liter;  außerdem  wird  von  den  größeren
Brennereien  noch  eine  nach  dem  Umfang  der  Erzeugung  gestaffelte
Betriebsabgabe  erhoben,  deren  Ertrag  zur  Gewährung  einer  Vergütung
  für  den  ausgeführten  und  den  Befreiung  genießenden
vergällten  (denaturierten)  Branntwein  dientt?);

die  Brausteuer  wird  nach  dem  Betriebsumfang  mit  14—20  M.

vom  Doppelzentner  der  zur  Bierbereitung  verwendeten  Braustoffe
(Malz  und  Zucker)  erhobents#.

.  die  Tabaksteuer  ist  Gewichtsteuer  und  wird  mit  57  M.  für

100  kg  der  zur  Fabrikation  bereiteten  Blätter  erhoben;  einer
besonderen  Steuer  neben  der  Tabaksteuer  unterliegen  Zigaretten?);

die  Zuckersteuer  wird  (an  Stelle  der  früheren  Rübensteuer)

als  Verbrauchsabgabe  beim  Eintritt  des  Zuckers  in  den  freien
Verkehr  seit  1.  September  1903  nur  noch  mit  14  M.  von  100  kg
erhoben  und  soll  demnächst  auf  10  M.  herabgesetzt  werden;  zugleich
ist  die  von  den  größeren  Betrieben  gehobene  Betriebsteuer  sowie
die  Ausfuhrvergütung  fortgefallen##1),  nachdem  die  Aufhebung  der
letzteren  mit  mehreren  anderen  Staaten  vereinbart  war??);

die  Salzsteuer  wird  mit  12  M.  von  100  kg  erhoben;  das  zur

Ausfuhr,  zu  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  bestimmte
  Salz  bleibt  freiss).

Neuerdings  sind  eingeführt  die  Leuchtmittelsteuer  (für

elektrische  Glühlampen  nebst  Brennern,  Brennstiften  zu  elektrischen

16)  RG.  9.  Mai  02  (RGB.  155),  erg.  15.  Juli  09  (RGB.  714).

)  RG.  15.  Juli  09  (RGB.  661),  erg.  14.  Juni  12  (NGB  378).  z  35

Anm.  12.
18)  RG.  15.  Juli  09  (RGB.  773);  Anm.  1.
15)  RG.  15.  Juli  09  (RGB.  793).

20)  RG.  3.  Juni  06  (RGB.  631),  erg.  15.  Juli  09  (RGB.  705)  Art.  IIIa.
"1)  RG.  31.  Mai  91,  mit  Ergänzung  neu  veröffentlicht  (RGB.  96  S.  117),
weiter  ergänzt  6.  Jan.  03  (RGB.  1).  Zeitpunkt  für  die  Herabsetzung  G.  14.  Juni  12

(RGB.  393).
22)  Brüsseler  Vertr.  5.  März  02  (R.  03  S.  7).
22)  RG.  12.  Okt.  67  (BGBl.  41).