56
Finanzen. Indirekte Steuern. 5 34.
o) Zurzeit bestehen folgende inländische Verbrauchsteuern:
1.
die Schaumweinsteuer von dem für den Inlandsverkehr
bestimmten, nicht bereits verzollten Schaumwein, die für den ohne
Traubenwein hergestellten 10 Pf., für andern Schaumwein 1—3 M.
auf die Flasche beträgtt6);
die Branntweinsteuer wird als Verbrauchsabgabe von
dem in den inländischen Verkehr gebrachten Branntwein erhoben.
Sie beträgt 1,25 M. für das Liter; außerdem wird von den größeren
Brennereien noch eine nach dem Umfang der Erzeugung gestaffelte
Betriebsabgabe erhoben, deren Ertrag zur Gewährung einer Vergütung
für den ausgeführten und den Befreiung genießenden
vergällten (denaturierten) Branntwein dientt?);
die Brausteuer wird nach dem Betriebsumfang mit 14—20 M.
vom Doppelzentner der zur Bierbereitung verwendeten Braustoffe
(Malz und Zucker) erhobents#.
. die Tabaksteuer ist Gewichtsteuer und wird mit 57 M. für
100 kg der zur Fabrikation bereiteten Blätter erhoben; einer
besonderen Steuer neben der Tabaksteuer unterliegen Zigaretten?);
die Zuckersteuer wird (an Stelle der früheren Rübensteuer)
als Verbrauchsabgabe beim Eintritt des Zuckers in den freien
Verkehr seit 1. September 1903 nur noch mit 14 M. von 100 kg
erhoben und soll demnächst auf 10 M. herabgesetzt werden; zugleich
ist die von den größeren Betrieben gehobene Betriebsteuer sowie
die Ausfuhrvergütung fortgefallen##1), nachdem die Aufhebung der
letzteren mit mehreren anderen Staaten vereinbart war??);
die Salzsteuer wird mit 12 M. von 100 kg erhoben; das zur
Ausfuhr, zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken bestimmte
Salz bleibt freiss).
Neuerdings sind eingeführt die Leuchtmittelsteuer (für
elektrische Glühlampen nebst Brennern, Brennstiften zu elektrischen
16) RG. 9. Mai 02 (RGB. 155), erg. 15. Juli 09 (RGB. 714).
) RG. 15. Juli 09 (RGB. 661), erg. 14. Juni 12 (NGB 378). z 35
Anm. 12.
18) RG. 15. Juli 09 (RGB. 773); Anm. 1.
15) RG. 15. Juli 09 (RGB. 793).
20) RG. 3. Juni 06 (RGB. 631), erg. 15. Juli 09 (RGB. 705) Art. IIIa.
"1) RG. 31. Mai 91, mit Ergänzung neu veröffentlicht (RGB. 96 S. 117),
weiter ergänzt 6. Jan. 03 (RGB. 1). Zeitpunkt für die Herabsetzung G. 14. Juni 12
(RGB. 393).
22) Brüsseler Vertr. 5. März 02 (R. 03 S. 7).
22) RG. 12. Okt. 67 (BGBl. 41).