Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7391.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Creuznach, Regierungsbezirks Coblenz, zum Betrage von 50,000 Tha- 
lern. Vom 13. März 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung zu 
Creuznach darauf angetragen haben, der Stadt Creuznach zur Bestreitung der 
Kosten der Herstellung einer Röhrenleitung Behufs Abführung der Badesoole von 
den Carls-Theodorshaller Brunnen nach Creuznach, und zur Bestreitung anderer 
außerordentlicher städtischer Bedürfnisse die Aufnahme eines hnhn von 
50,000 Thalern, geschrieben: funfzigtausend Thalern, gegen Ausstellung auf 
den Inhaber lautender und mit Zinskupons und Talons versehener Obligationen 
zu gestatten, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als 
der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäß. 
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen 
unter nachstehenden Bedingungen. 
Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinset und die Zinsen 
in halbjährigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, gezahlt. Zur allmäligen 
Tilgung der Schuld wird in Gemäßheit des festgestellten Tilgungsplanes vom 
1. Januar 1870. ab jährlich Ein und einhalb Prozent von dem Kapitalbetrage 
der ausgegebenen Obligationen nebst den ersparten Zinsen der eingelösten Obligationen 
verwendet. 
Der Stadt bleibt vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer 
Regierung zu Coblenz noch hierüber hinaus zu verstärken und dadurch die Ab- 
tragung der Schuld zu beschleunigen. 
Stad Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die 
tadt zu. 
S. 2. 
Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der auszu- 
gebenden Obligationen betreffenden Geschäfte wird eine besondere Kommission 
gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister und drei Mitgliedern der Stadt- 
verordneten-Versammlung. Legztere hat jene drei Mitglieder zu wählen. Die 
Kommission ist für die Erfolgun der Bestimmungen des gegenwärtigen Privi- 
legiums verantwortlich und für die treue Befolgung der Vorschriften von Unserer 
Regierung in Coblenz in Eid und Pflicht zu nehmen. 
. 3. 
Die Ausgabe der Obligationen Pegt in 500 Stücken von je Einhundert 
Thalern. Die Obligationen werden mit fortlaufenden Nummern von I. bis 500. 
versehen, nach beiliegendem Schema auszestell, von der Kommission (. 2.) unter- 
eichnet und von dem Rendanten der Stadtkasse kontrasignirt. Denselben ist ein 
Kobrah dieses Privilegiums beizufügen. 
d. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons nebst 
(Nr. 7391.) Ta-
	        
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