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(Nr. 7391.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Creuznach, Regierungsbezirks Coblenz, zum Betrage von 50,000 Tha-
lern. Vom 13. März 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung zu
Creuznach darauf angetragen haben, der Stadt Creuznach zur Bestreitung der
Kosten der Herstellung einer Röhrenleitung Behufs Abführung der Badesoole von
den Carls-Theodorshaller Brunnen nach Creuznach, und zur Bestreitung anderer
außerordentlicher städtischer Bedürfnisse die Aufnahme eines hnhn von
50,000 Thalern, geschrieben: funfzigtausend Thalern, gegen Ausstellung auf
den Inhaber lautender und mit Zinskupons und Talons versehener Obligationen
zu gestatten, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als
der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäß.
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen
unter nachstehenden Bedingungen.
Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinset und die Zinsen
in halbjährigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, gezahlt. Zur allmäligen
Tilgung der Schuld wird in Gemäßheit des festgestellten Tilgungsplanes vom
1. Januar 1870. ab jährlich Ein und einhalb Prozent von dem Kapitalbetrage
der ausgegebenen Obligationen nebst den ersparten Zinsen der eingelösten Obligationen
verwendet.
Der Stadt bleibt vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer
Regierung zu Coblenz noch hierüber hinaus zu verstärken und dadurch die Ab-
tragung der Schuld zu beschleunigen.
Stad Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die
tadt zu.
S. 2.
Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der auszu-
gebenden Obligationen betreffenden Geschäfte wird eine besondere Kommission
gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister und drei Mitgliedern der Stadt-
verordneten-Versammlung. Legztere hat jene drei Mitglieder zu wählen. Die
Kommission ist für die Erfolgun der Bestimmungen des gegenwärtigen Privi-
legiums verantwortlich und für die treue Befolgung der Vorschriften von Unserer
Regierung in Coblenz in Eid und Pflicht zu nehmen.
. 3.
Die Ausgabe der Obligationen Pegt in 500 Stücken von je Einhundert
Thalern. Die Obligationen werden mit fortlaufenden Nummern von I. bis 500.
versehen, nach beiliegendem Schema auszestell, von der Kommission (. 2.) unter-
eichnet und von dem Rendanten der Stadtkasse kontrasignirt. Denselben ist ein
Kobrah dieses Privilegiums beizufügen.
d. 4.
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons nebst
(Nr. 7391.) Ta-