Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Talons nach dem anliegenden Schema beigegeben. Mit dem Ablauf dieser und 
jeder folgenden fünfjährigen Periode werden nach vorheriger Isemelicher Bekannt. 
machung neue Zinskupons und Talons durch die S#aedkass an die Vorzeiger der 
Talons, oder, wenn diese abhanden gekommen sein sollten, dem rechtzeitigen Vor- 
zeiger der Obligationen ausgereicht und, daß dieses geschehen, auf den Obligatlonen 
bemerkt. Die Kupons und Talons werden nach dem hier angeschlossenen Schema 
ausgefertigt. Die Kupons werden mit dem Faksimile sämmtlicher Mitglieder der 
Kommission versehen. 
Die Talons werden mit dem Faksimile der Kommittirten der Stadtverord- 
neten versehen und von dem Bürgermeister unterschrieben. 
g. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Betrag 
derselben an den Vorzeiger durch die Stadtkasse gezahlt. Auch werden die fäl- 
ligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Stadtkasse, namentlich bei Ent- 
richtung von Kommunalsteuern und städtischen Pachtgeldern, in Zahlung an- 
genommen. 
K. 6. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie binnen fünf Jahren 
nach der Verfallzeit zur Zahlung nicht präsentirt werden. 
Die dafür ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheil der Stadtkasse. 
S. 7. 
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das 
Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine öffentlich 
bekannt gemacht. 
½- 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürgermeisters durch 
die Kommission (I. 2.) in einem 14 Tage vorher durch die im F. 12. aufgeführ- 
ten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem das 
Publikum Zutritt hat. Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister 
und den übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll 
aufgenommen. 
. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosir Obligationen erfolgt an dem publizirten 
Fälligkeitstermine resp. von da ab nach dem Rowinalwerthe durch die Stadtkasse 
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Fälligkeitstermine hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit 
letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach dem Zahlungstermine fälligen Zins- 
kupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Kupons 
von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons benutzt. 
F. 10. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
gationen werden in der nach der Bestimmung unter F. 7. jährlich zu erlassenden 
Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht. Werden die Ob igationen, dieser 
wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen 30 Jahren nach den Jahlungs- 
terminen zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht als verloren oder vernichtet zum Schufe 
er
	        
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