Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab. 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Linsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen. erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Titel 51. 9 12 sequ. bei der Königlichen Kreisgerichtsdeputation zu Seelow. 
*#- können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Uinskupons vor Ablauf der vierjähri in Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltun anmeldet und den stattgehabten 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibun oder sonst in gueel der 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und 
bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreihung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres ausgegebe en. Für die weitere Keit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- Serie erfolgt bei der Kreis-Kom. 
munalkasse des Lebuser Kreises Herer Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigunz der der 
neuen Zinskupons-· Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sof 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Seelow, den e 18.. 
Die staͤndische Kreiskommission fuͤr die Chausseebauten im Lebuser Kreise. 
(Nr. 7397.) Pro-
	        
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