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Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Srankfurt a. d. O.
Zinskupon
zu der
Kreis-Obligation des Lebuser Kreises
Littr. +W .
über . Thaler zu fünf Prozent Zinsen
über
. . . .. . . . . Thaler .. . . Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zinskupons enpfingt begen dessen Rückgabe in der
Zeit vom te iis resp. vom . ten. .. . . .. is ...
und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis. —* lißgtion für das Lobbschr
. . . .. . is .... . . . . . . .. mit (in Buchst ... . . . .. Thalern
. . . .. Silbergroschen bei der Kreis. 4 uchen Lebuser Kreises zu
Frankfurt a. d. O.
Seelow, den e. 18.
Die ständische Kreiskommission für die Chausseebauten im Lebuser Kreise.
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom
Schluß des Kalenderjahres der Fälligkeit an
gerechnet, erhoben wird.
Drovinz Brandenburg, Negierungsbezirk Srankfurt a. d. O.
Talon
zur
Kreis-Obligation des Lebuser Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der
Obligation des Lebuser Kreises
Littr. . . . .. M.... über Thaler à fünf Prozent Zinsen
die ## Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-
Kommunalkasse Lebuser Kreises zu Frankfurt a. d. O. nach Maaßgabe der dies.
fälligen, in der Obligation enthaltenen Bestimmungen.
Seelow, den . .ten . . . .. 18.
Die ständische Kreiskommission für die Chausseebauten im Lebuser Kreise.
(Nr. 7398.)