Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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vegenderzubesorgendenfpäternWiedereinlangungderActenbeiderUnterinstaiiz,unmoͤglich
  gemacht,  oder  doch  bedeutend  erschwert  werden  wuͤrde.

.  3.
Ist  in  dem  in  der  Appellationinstanz  gesprochenen  Urthel  über  den  Anfang  der
Beweisfrist  niches  erkannt;  so  gehet  diese  Frist  von  der  Zeit  an,  wenn  das  gedachte
Erkenntniß  in  Rechtskrafe  übergegangen  ist.

II.

Uiber  Compromisse  auf  Verlängerung  der  Nothfristen,  oder  auf
Sistirung  des  Processes  während  derselben.

.  4.
Compromisse,  wodurch  die  Parkheien  Nothfristen  verlängern,  oder,  während  des
hlaufes  solcher  Fristen,  den  Proceß  sistiren,  sind  für  gültig  und  was,  dem  entgegen,  zeither
gesehlich  verordnet  gewesen,  ist  für  aufgehoben  zu  achten.

G.  5.

Nur  in  Ansehung  der,  zu  Einwendung  eines  Rechtsmittels,  geordnecen  zehntägigen
Frist  sollen  dergleichen  Compromisse  beiderlei  Arc  nicht  güleig  seyn;  auch  soll  es  bei  den,
in  Ansehung  des  rechtlichen  Einbringens  des  Haupt-Justifications=  und  Prosecutions-Verfahrens,
  in  der  erläuterten  Proceßordnung  ad  Tit.  III.  §.  3.  ad  Tit.  XXIX.  9.  2.  ad
Tit.  XLI.  &C.  3.  und  in  Unstem,  verschiedene  Einrichtungen  und  Abänderungen  in  der
Gerichtsverfassung  und  dem  Proceßverfahren  betreffenden  Mandate  vom  13cen  März
1822  5.  54.  36.  sed.  enthaltenen  Verboten  der  Compromisse  verbleiben.

C.  6.

In  den  Fällen,  wo,  außer  den  in  Rechtsstreiten  sich  zunächst  gegenüberstehenden
Partheien,  noch  andere  Personen  als  Miegläubiger,  Intervenienken,  Lgicisdenunciaren  u.
.  w.  beim  Aufenthalte  der  Enescheidung  der  Sache  interessirt  sind,  ilt  deren  Zustimmung
zu  den  in  §.  4.  erwähnten  Compromissen  erforderlich  und  beizubringen.