Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 36. 
  
Nr. 7403.) Gesetz, betreffend die Abänderung der §§. 6. 10. und 13. des Gemeinde- 
gesetzes des vormaligen Herzogthums Nassau vom 26. Juli 1854. Vom 
26. April 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für 
das vormalige Herzogthum Nassau, was folgt: 
S. 1. 
Die SS. 6. 10. und 13. des Gemeindegesetzes des vormaligen ag“ 
thums Nassau vom 26. Juli 1854. (Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau 
für 1854. S. 166.) sind aufgehoben. 
S. 2. 
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
Der Bürgermeister und die Gemeindevorsteher werden nach den Vorschriften 
der zu dem Gemeindegesetz vom 26. Juli 1854. gehörigen Wahlordnung gewählt. 
Das Amt des Bürgermeisters dauert in Gemeinden mit 1,500 und mehr 
Einwohnern zwölf Jahre, in Gemeinden mit weniger Einwohnern sechs Ichre 
Der gewählte Bürgermeister bedarf der Bestätigung, welche in Gemeinden 
von mehr als 10,000 Einwohnern dem Könige, in Gemeinden von 1,500 bis 10,000 
Saheern der Bezirksregierung und in Gemeinden von weniger als 1,500 
Einwohnern dem Landrathe zusteht. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. 
Wird dieselbe verweigert, oder wird die Bestätigung zum zweiten Male 
versagt, so ernennt die Regierung einen Kommissarius, in der Regel aus der 
Zahl der Gemeindebürger, welcher das erledigte Amt auf Kosten der Gemeinde 
so lange verwaltet, bis eine Wahl, deren Vornahme der Gemeinde jederzeit freisteht, 
zu Stande gekommen ist und die Bestätigung alangt hat. Der Gemeinde steht 
gegen die Entscheidung der Regierung der Weg der Beschwerde an den Oberpräsi- 
denten und an den Minister des Innern, gegen die des Landrathes zunächst an 
Jahrgang 1869. (Nr. 743.) 85 die 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Mai 1869.
	        
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