Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gebilligten Meliorationsplan zur Ausführung zu bringen und die demgemäß aus- 
geführten Anlagen zu unterhalten. 
Die künftige Unterhaltung des Obraflußlaufes und der als Zuleitungs- 
gräben benutzten vorhandenen Bäche innerhalb des §. 1. bezeichneten Terrains, 
zu welchen auch der schwarze Graben (Cczarn) brod) gehört; fernrr der nach dem 
Meliorationsplane neu zu schlagenden Zuleitungsgräben und Entwässerungsgräben, 
und endlich der anzulegenden Schleusen ist Sache des Verbandes. 
„Die künftige Räumung der sonstigen alten Gräben und Flüsse verbleibt 
en bisherigen Räumungspflichtigen, wird aber unter Aufsicht des Verbandes 
gestellt. 
Erhebliche Veränderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der 
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. Nach der 
Ausführung des Meliorationsplanes sind die sonst nöthigen oder zweckmäßigen 
neuen Entwässerunge, und Bewässerungs-Anlagen im Genossenschaftsgebiete von 
den speziell dabei Betheiligten nach Verhältniß ihres Vortheils auszuführen und 
zu unterhalten, und zwar in solcher Weise, daß dadurch die Interessen des Ver- 
bandes nicht gefährdet werden. 
Alle auf diese Anlagen bezüglichen Streitigkeiten werden nach §. 37. end- 
gültig durch das Schiedsgericht entschieden. 
Die Organe des Verbandes haben auch dergleichen Anlagen zu beauf- 
sichtigen. 
F. 3. 
Expropriationsrecht. 
Dem Verbande wird für alle zur vollständigen Ausführung des Melio- 
rationsplanes und der damit in Verbindung stehenden Anlagen das Recht zur 
Expropriation (§. 34.) verliehen. Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, dem 
Verbande von seinen Grundstücken diejenigen Flächen, welche zur besseren Regu. 
lirung des Obraflußlaufes, zum Bau oder zur Verbreitung der Entwässerungs- 
kanäle, ferner der Zu= und Ableitungsgräben erforderlich sind, soweit ohne Ent- 
schädigung abzutreten, als der bisherige Nutzungswerth durch die dem Besitzer 
demnächst verbleibende Grasnutzung auf den Dossirungen und Uferwänden und 
durch die sonsäigen aus dem Bau erwachsenden zufälligen Vortheile aufgewogen 
wird. Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds- 
richterlich (I. 37.) entschieden. 
*-- 
Beitragspflicht der einzelnen Betheiligten zur Anlegung und 
Unterhaltung der Meliorationswerke. 
Die Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes und der Lnherhaliung 
der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Verbandes dur 
Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters (F. 8.) aufgebracht. 
K. 5.
	        
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