Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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C. 31. 
Während der Laichschonzeit vom 22. März bis 10. Juni dürfen folgende 
Wasserreviere nicht befischt werden: 
1) das Fahrwasser, die Krams, auch Kramsbülten genannt, beim Saaler- 
Bodden und innerhalb 25 Ruthen von jedem Ende desselben; 
2) die Seeengen Meiningen und Vitte, soweit sie gegen die Feldmark 
Bresewitz liegen, und 25 Ruthen von jedem Ende derselben; 
3) die Barthe in ihrem ganzen Laufe; 
4) das Wasserrevier bei Barhöft nördlich der folgenden beiden geraden 
Linien bis zum nördlich abgehenden Strom: 
a) von der Klausdorfer (Solkendorfer) Mühle auf den östlichen Punkt 
des mittelsten der drei kleinen Werder bei Pramort zu 
b) von der Klausdorfer (Solkendorfer) Mühle auf den Thurm zu 
Gingst zu, bis zum Flundergrund; 
5) die Seeenge der Trog bei der Hiddensee'er Fähre; 
6) Seen, Teiche, Flüsse, Bäche, Kanäle und Gräben, wohin namentlich zu 
rechnen sind: der Pütter-See, der Borgwall- See, der Krummenhäger- 
und Voigdehäger-See; jedoch ist in Seen und Teichen der Aalfang 
mittelst Bügelreusen und Angeln gestattet. 
Auch außer der Leichschonzeit dürfen die Eingänge der nicht schiffbaren. 
Flüsse, Bäche, Kanäle und Gräben aus der See mit Fischwehren, Retzen, Reusen 
und anderen Fischerzeugen nur bis zur Hälfte versperrt werden und nur in Ent- 
fernungen von 20 Ruthen. Was. unter „Eingängen“ und „Seeengen“ zu ver- 
stehen, wird durch Polizeiverordnung der Bezirksregierung näher bestimmt werden. 
C. 33. 
Unter Fischbrut werden verstanden: 
Saamenhering, Kaulbarsch und Uecklei unter 3 Zoll, Plötz und Güster 
unter 4 Zoll, Barsch unter 5 Zoll, Hecht und Zander unter 8 Zoll, 
Aal unter 14 Zoll, alle übrigen Fischarten unter 6 Zoll. 
S. 44. 
Während der Zeit vom 22. März bis 31. Juli ist die Werbung der 
Seegewächse untersagt; im Uebrigen dürfen zu derselben metallene. Geräthschaften 
nicht verwendet werden. 
. 45. 
Die Aufsicht über den Fischereibetrieb in den im F. 1. bezeichneten Gewässern, 
sowie insbesondere darüber, daß die Vorschriften dieser Fischerei-Ordnung befolgt 
und Beeinträchtigungen der Gerechtsame der Fischereiberechtigten vermieden werden, 
haben unter Leitung der Regierung zu Stralsund der Königliche Fischmeister und 
die ihm untergeordneten Beamten zu führen. Di 
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