Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gerichtshofes zu Cöln, sowie der Appellationsgerichte zu Celle und Frankfurt 
a. M.,) nach ihrer Wahl, entweder zu Gerichtsassessoren oder zu Advokaten 
ernannt. 
. 12. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1870. in Kraft. 
Denjenigen Juristen, welche an jenem Tage auf Grund bestandener Prüfung 
bereits zum praktischen Justizdienste zugelassen sind, soll die zurückgelegte Zeit der 
Beschäftigung in demselben auf die vorgeschriebene vierjahrige Vorbereitungszeit 
(6. 6.) angerechnet werden. Es bleibt der Bestimmung des Regulativs (G. 14.) 
überlassen, die übrige Vorbereitungszeit im Sinne der Bestimmung des F. 8. 
zu regeln. 
S. 13. 
Alle diesen Vorschriften entgegenstehende Bestimmungen werden aufgehoben. 
§. 14. 
Der Justizminister wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Anordnungen, namentlich alle zur Ergänzung nothwendigen Grundsätze über die 
Art der Prütungen b, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Ver- 
theilung der Beschäftigungszeit, sowie über die wiederholte Zulassung nach nicht 
bestandener Prüfung in einem Regulativ festsetzen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1869. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
—— 
(Nr. 7409.) Bestätigungs-Urkunde) betreffend einen Nachtrag zum Statut der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahngesellschaft. Vom 12. April 1869. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem die Vorstände der Bergisch-Märkischen Eisenbahn esellschaft auf 
Grund der von der Generalversammüung der Aktionaire unterm 20. Februar 1869. 
gefaßten Beschlüsse und ertheilten Vollmacht den anliegenden Nachtrag zu dem 
Gesellschaftsstatut aufgestellt und notariell verlautbart haben, wollen Wir die- 
sem Nachtrage die landesherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen. 
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