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der I. Klasse zu drei Theilen,
- .· zwei Theilen,
III. . Einem Theile
heranzuziehen ist.
Das Kataster weist in zwei getrennten Abtheilungen nach:
a) die Grundstücke, welche an der Entwässerung durch den aus der Radomer-
Riege kommenden Graben und an den mit der Regulirung dieses Grabens
zu verbindenden Bewässerungsanlagen betheiligt 1
b) die Grundstücke, welche an der Bewässerung durch die im Flinta-Bache
auf dem Wege von Schrotthaus nach Igrzno-Hauland anzulegende
Stauschleuse und an den hiemit in Verbindung stehenden Anlagen
betheiligt sind. «
Jede der beiden Abtheilungen trägt für sich die Kosten des Neubaues und
der Unterhaltung der für die betreffende Abtheilung auszuführenden Anlagen.
S. 6.
Die Aufstellung. des allgemeinen Katasters erfolgt durch zwei von der
Regierung ernannte Boniteure unter Leitung des hierzu von ihr ernannten
Kommissarius.
Den Boniteuren können nach Befinden ortskundige Personen beigeordnet
werden. 5
S. 7.
Das Kataster ist den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern
der Güter, welche außer dem Gemeindeverbande stehen, auszugsweise mitzutheilen
und es ist zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen,
in welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommisarius ein-
gesehen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann.
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung der
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen Sach-
verständigen zu untersuchen.
Die Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen und zwar hin-
sichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder
nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau-Sachverständiger zu-
geordnet werden kann.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und
der Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. ind beide Theile mit dem Resultate
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt; anderenfalls werden die
Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist
der * dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
zulässig.
# festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem
Verbandsvorstande zugestellt. 6
(Nr. 7410.) Die