Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Einziehung von Beiträgen kann schon im Laufe des Reklamations. 
verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach §. 6. aufgestellt ist, mit Vorbehalt 
späterer Ausgleichung. 
Auch ist vor Aufstellung des vorbezeichneten Katasters — Falls das Be- 
dürfniß vorliegt — die Emächung von Beiträgen nach Verhältniß der Fläche 
der im Besitzstandsregister (dem vorläufigen Kataster) des Wiesenbaumeisters 
Dostert vom September 1868. und 6. Oktober 1868. als betheiligt aufgenomme- 
nen Flächen, mit Vorbehalt späterer Ausgleichung, zulässig. 
S. 8. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietätsdirektor. Der Land- 
rath des Oborniker Kreises soll zugleich Sosietätsdirektor sein. Ihm liegt die 
Handhabung der Polizei zum Schutze der Verbandsanlagen ob. Derselbe ist 
befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen der zum Schutz der Verbands- 
anlagen bestehenden Vorschriften die Strafen bis zu fünf Thalern Geldbuße vor- 
läufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz Samml. S. 245.). 
Die vom Sozietätsdirektor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen 
fließen zur Verbandskasse. 
Der Sozietätsdirektor führt die Verwaltung der Genossenschaft nach den 
Bestimmungen dieses Statuts und den Beschlüssen des Vorstandes und vertritt 
die Genossenschaft in allen Angelegenheiten auch dritten Personen und Behörden 
gegenüber in und außer Gericht, wenn es nöthig werden sollte. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten 
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säu- 
migen event. — gleichwie bei allen übrigen auf Grundstücken haftenden 
öffentlichen Lasten — durch administrative Exekution zur Kreis-Kommu- 
nalkasse einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die 
Kassenverwaltung zu revidiren; 
JP) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Dem Sogzietätsdirektor wird ein Vorstand von zwei durch die Genossenschaft 
gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des Sozietätsdirektors 
nach Stimmenmehrheit verbindende Beschlüsse für die Sozietät zu fassen, den 
Direktor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das Beste der Sozietät 
überall wahrzunehmen hat. 
In Behinderungsfällen wird jedes Vorstandsmitglied durch je einen Stell- 
vertreter vertreten. 
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses gehört die Theilnahme dreier Personen, 
des Sozietätsdirektors und der beiden Vorstandsmitglieder, oder deren Stell- 
vertreter. 
Die Ausführung der Beschlüsse steht dem Sozietätsdirektor zu. 
" In
	        
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