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eines Theiles der Deichgenofsenschaft zu unentgeltlichen Naturalleistungen statt-
gesunden hat, so beschlieft das betreffende Deicham, und im Instanzenzuge die
ufsichtsbehörde darüber, inwieweit eine Geldausgleichung gegenüber den nicht
herangezogenen und denjenigen Grundbesitzern herzustellen ist, welche aus natür-
lichen oder entschuldbaren Gründen an den Naturalleistungen nicht Theil ge-
nommen haben.
§. 24.
Die aufgebotenen Wächter und Hülfsmannschaften haben bis zu ihrer
Entlassung die Anordnung der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau b
befolgen. Unfolgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit können im Falle
der Noth von den fungirenden Deichbeamten durch osoche Verhaftung und
Ablieferung des Schuldigen an die nächste Polizeibehörde beseitigt werden. Der-
artige Vergehen werden, insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere
Strafen verwirkt sind, durch Geldstrafen von 10 Sgr. bis zu 3 Rthlrn. oder
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Hülfsdienste
durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen des Wacht-
postens zu entziehen, wird durch eine Geldstrafe von 3 bis 10 Rthlrn. oder ver-
hältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet.
ie Hür gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht ge-
leistete Fuhren oder nicht gestellte reitende Vchen und andere derartige Versäum-
nisse den Schuldigen aufzuerlegenden Strafen sind von der Regierung nach An-
hörung der Deichämter im Voraus festzustellen.
Dritter Abschnitt.
C. 25.
Die schon bestehenden Deiche und Entwässerungs-Anlagen, deren Unter-eigenthum der
haltung den resp. Deichverbänden obliegt, nebst den dazu gehörigen Binnen- rEG* 8
und Vorländern, Buhnen und sonsiigen nlagen verbleiben in deren Eigenthum gen des Eigen.
und Nutzung nach den seitherigen Rechtsverhältnissen. Insbesondere behält es thuns.
auch in Betreff der Schlafdeiche an der alten Oder bei den bisherigen Rechts-
verhältnissen (§F. 2. der Verordnung vom 21. Januar 1861.) sein Bewenden.
g. 26.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) Insoweit kein Banket neben dem Deiche vorhanden ist, dürfen die Grund-
stücke am inneren Rande des Deiches Eine Ruthe vom Deichfuße ab
nicht geackert, sondern nur zur Gräserei benutzt werden.
Hinsichtlich der Befugniß des Deichverbandes, auf dem Schutzstreifen
des inneren Deichfußes und beziehungsweise am Fuße des Bankets, wo
ein solches vorhanden ist oder angeschüttet wird, Kopfweiden zu pflanzen
lnd aen, verbleibt es bei den bisherigen Rechtsverhältnissen auch für
ie Zukunft.
(Fr. 7412,) 91“ b) Stein.,