Aufsicht
der Staats.
behörden.
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Die Fortnahme der Materialien, die Ausführung der Bauten und über-
haupt die bezüglichen Anordnungen des Deichhauptmanns werden durch die Ein-
wendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht aufgehalten.
Vierter Abschnitt.
& 31.
Die beiden Verbände sind dem Oberaufsichtsrechte des Staates unter-
worfen. Dieses Recht wird von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. als
Landespolizeibehörde und in höherer Instanz von dem Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe des Statuts, übri-
gens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden
der Gemeinden zustehen.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig oder
Engeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in
ollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über die Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder
und Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (conf. I§ 13. und 14.), über
rlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschädi-
gungen, binnen vier Wochen ·
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit seinen
Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. Sonstige Be-
schwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
g. 32.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich-
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau- und
Deichamtskonferenz-Protokolle und ein Finalabschluß der Deichkassen überreicht
werden.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkassen so-
wohl als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Bei-
wohnung der Deich= und Grabenschauen, der Deichamteversammlungen und der
Deichvertheidigung bei Gefahr durch Hochwasser oder Eisgang abzuordnen, eine
Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes zu
ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizei=
verwaltung (Gesetz Samml. vom Jahre 1850. S. 265) die erforderlichen Polizei-
verordnungen zu erlassen zum Schutz der Deiche, des Deichgebietes, der Kanäle,
Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
C. 33.