Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
b) die Beschlüsse der Deichämter vorzubereiten und auszuführen. 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse eines 
Deichamtes, die er für gesetidrig. oder für das Gemeinwohl nachtheilig 
erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. 
Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung des 
Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen) 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem 
Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen- 
revisionen ist ein vom Deichamte ein für alle Mal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu ver- 
treten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu ver- 
handeln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes 
in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden wer- 
den Namens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem 
Stellvertreter gültig unterzeichnet; indessen ist zu Verträgen und Ver- 
gleichen über Gegestännde von funfzig Thalern und mehr der geneh- 
migende Beschluß oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Ver- 
träge und Vergleiche unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann 
allein rechtsverbindlich ab und bat nur die Verhandlungen nachträglich 
dem Deichamte zur Kenntnißnahme vorzulegen 
e) die Urkunden, Akten, Register und Karten des Verbandes aufzubewahren; 
t) die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach den resp. Deich- 
katastern und den Beschlüssen der Deichämter auszuschreiben, die Deich- 
kataster erforderlichen Falls zu berichtigen, die Hebelisten auf Grund der- 
selben aufzustellen und vollstreckbar zu erklären und die Beitreibung aller 
Beiträge und Strafgelder von den Säumigen im Wege der administra- 
tiven Frekutkon zu bewirken. Die Hebelisten müssen, bevor dieselben 
vollstreckbar erklärt werden können, 14 Tage offen gelegt werden; 
2) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährlichen Deich= und Graben- 
schauen im Frühjahr und Herbst auszuschreiben und die Deichschauen 
unter Zuziehung der betreffenden Deichinspektoren abzuhalten. Ueber den 
Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschlusse den Deichämtern einen Jahresbericht über die 
Resultate der Verwaltung vorzulegen. 
K. 37. 
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