Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 37. 
Die Etatsentwuͤrfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann rechtzeitig nach des letzteren Anordnung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen etwaigen Bemerkungen den Deichämtern und zwar die 
Jahresrechnung in der Frühjahrssitzung, der neue Etat in der Horkstiigun, 
vorgelegt. 
Ver Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feststellung 
14 Tage lang in einem vom Deichamte zu bestimmenden Lokale zur Einsicht 
der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gestellten Summen (§. 45.) an die Deichkasse erlassen werden, sind 
dem Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
5. 38. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur statt auf Grund eines Dekrets 
des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffenden Be- 
schlusse des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
F. 39. 
Gegen die Unterbeamten der Verbände hat der Deichhauptmann, soferm 
die Verhältnisse derselben nicht durch den Anstellungs= Kontrakt besonders geregelt 
sind, die in dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen 
Beamten u. s. w., vom 21. Juli 1852. (Gesetz Sammlung von 1852. S. 465.) 
den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Befugnisse. 
S. 40. 
Der lctutee ist befugt, wegen der deichpolizeilichen Uebertretungen 
die Strafe bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tagen Gefängniß vorläufg est. 
kusesen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz Sammlung vom Jahre 1852. 
ie vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
S. 41. 
Der Deichhauptmann ist in jedem Deichamte stimmberechtigter Vorsitzender. 
Er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und 
schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
§. 42. 
Unter dem Deichhauptmann stehen zunächst die Deichinspektoren, welchen 
bestimmte Deichin westions Besirse Pubrron sind. Die Feststellung dieser Be- 
zirke geschieht auf Vorschlag es Deichhauptmanns durch das Deichamt unter 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Innerhalb seines Inspektionsbezirks leitet der Deichinspektor die technische 
Jg 1869. (Nr. 7412.) 92 er- 
Deich- 
tnspektoren.
	        
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