Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 693 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 39. — 
  
(Nr. 7414.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Gubener Kreises bis zum Betrage von 9,600 Thalern. Vom 
12. April 1869. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
Rachdem von den Kreisständen des Gubener Kreises auf dem Kreistage 
vom 21. Oktober 1868. beschlossen worden, die zur ordnungsmäßigen Herstellung 
der vom Kreise übernommenen Aktien-Chaussee von Guben bis zur Cottbuser 
Kreisgrenze erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen 
Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden In- 
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen bis zu dem angenommenen Berrage von 9,600 Thalern ausstellen 
zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern Kden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen bis zum Betrage von 9,600 Tha- 
lern, in Buchstaben: Neuntausend sechshundert Thalern, welche in Apoints 
„von je 50 Thalern nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer 
Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos 
zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens 
sährich fünf Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortifirten 
Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigurg der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. April 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Jahrgang 1869. (Nr. 7414,) 94 Pro- 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1869.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.