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Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam.
Dalon
zu der
Neustadt. Eberswalder Stadt= Obligation .
über ..... Thaler à fünf Prozent verzinslich.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der vor-
benannten Obligation die .## Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis
18. bei der Stadtkasse in Neustadt Eberswalde, sofern nicht von dem In-
haber der Obligation gegen diese Ausreichung protestirt worden ist.
Neustadt- Eberswalde, den #. 18.
(Trockener Stempel.)
Der Magistrat.
(Faksimile der Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines anderen Magistrats-
mitgliedes.)
(Nr. 7418.) Allerhöchster Erlaß vom 19. April 1869., betreffend die Emission auf den
Inhaber lautender Obligationen der Rheinprovinz durch Vermittelung
der Rheinischen ProvinzialHülfskasse.
A# Ihren Bericht vom 3. April d. J. will Ich in Ausführung des von
Mir unterm 22. September 1868. genehmigten Beschlusses des XIX. Rheini-
schen Provinziallandtages das anliegende Regulatio, betreffend die Emission auf
den Inhaber lautender Obligationen der Rheinprovinz durch Vermittelung der
Rheinischen Provinzial-Hülfskasse, in der von Ihnen vorgeschlagenen Fassung
hierdurch landesherrlich genehmigen. Gleichzeitig und in Folge dieser Meiner
Genehmigung, sowie gemäß §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-
Samml. S. 75.) bewillige Ich der Rheinprovinz hiermit das Privilegium, die
in jenem Regulative näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden
und nach dessen Bestimmungen einzulösenden Obligationen und Kupons mit der
rechtlichen Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu
dürfen, geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vor-
behaltlich der Rechte Dritter und ohne dadurch für die Befriedigung der In-
aber der Obligationen und der Kupons eine Gewährleistung Seitens des
taates zu übernehmen, ertheilt worden. Dieser Mein Erlaß und das anlie-
gen-