Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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verzinset, und es werden die Zinsen halbjährlich am 2. Januar und 1. Juli 
gezahlt. Den Obligationen werden zu diesem Zwecke Zinskupons auf je zehn 
Heite Jahre nebst Talons nach dem beigefügten Schema beigegeben. 
Die Zahlung der Zinsen erfolgt gegen Rückgabe der betreffenden Kupons 
vom Verfallstage ab aus der Provinzial- Hülfskasse. Das Forderungsrecht aus 
einem solchen Kupon erlischt, wenn derselbe innerhalb fünf Jahren, vom Ablauf 
des Kalenderjahres ab, in welchem er fällig geworden ist, nicht zur Zahlung 
präsentirt worden ist. 
Mit dem Ablauf der fünfjährigen Perioden werden nach vorheriger öffent- 
licher Bekanntmachung die neuen Kupons dem Eirnlieferer des Talons aus- 
gereicht. Bei dem Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen 
Zinskupons-Serie nach Ablauf der für die Umwechselung bestimmten Frist an 
den Inhaber der Schuldverschreibung. 
S. 4. 
Die Tilgung der Obligationen geschieht durch allmälige Einlösung aus 
einem zu diesem Zwecke gebildeten Tilgungsfonds mit jährlich wenigstens Einem 
und einem halben Prozent der ausgegebenen Obligationen, unter Zuwachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Sie beginnt nach Ablauf des auf die erste Emission folgenden Kalender- 
jahres. 
Die Einlösung wird wenn sie durch Ankauf nicht vortheilhafter bewerk. 
stelligt werden kann, im Wege der Aufkündigung nach vorgängiger Bestimmung 
durch das Loos vorgenommen. Die Ausloosung erfolgt in diesem Falle durch 
die Direktion der Provinzial-Hülfskasse während des Monates Januar, die Be- 
kanntmachung der ausgeloosten und zu kündigenden Obligationen, welche die 
letzteren nach Serie, Nummer und Betrag bezeichnen muß, innerhalb der Monate 
Februar und Mai, die Einlösung am 1. Juli desselben Jahres. Der Provinzial- 
landtag hat das Recht, den Tilgungsfonds zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaosende Obligationen zu kündigen. 
C. 5. 
Die Auszahlung des Kapitals für die ausgeloosten Obligationen erfolgt 
nach dem Nennwerthe derselben durch die Provinzial-Hülfskasse an den Vorzeiger 
der Obligationen gegen Rückgabe derselben. Mit den Obligationen sind zugleich 
die ausgereichten, nach dem Zahlungstermine fällig werdenden Zinskupons ein. 
zuliefern. Der Betrag der fehlenden Zinskupons wird am Kapitale gekürzt und 
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. Die Nummern der ausgeloosten, nicht 
zur Einlösung eingereichten Obligationen sind in den nach F. 4. zu erlassenden 
Bekanntmachungen in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen dessen- 
ungeachtet binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine weder zur Einlösung 
präsentirt, noch, der Bestimmung unter F. 7. gemäß, als verloren oder vernichtet 
Behufs Ertheilung neuer Obligationen angemeldet, so werden sie nach Ablauf 
der Frist zum Besten der Provinz als getilgt angesehen.
	        
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