Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

über Gegenstände unter funfzig Thaler nut nachträglich dem Vorstande 
zur Kenntnißnahme vorzulegen sind; 
bei Uebertretungen gegen Bestimmungen des Statuts und die zum 
Schutz der Anlagen erlassenen Polizeireglements vorläufige Strafen in 
Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Mai 1852. (Gesetz Samml. vom Jahre 
1852. S. 245.) festzusetzen. 
Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter) festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Verbandskasse. In Abwesenheit und sonstigen 
Behinderungsfällen kann der Schaudirektor sich durch ein Vorstands- 
mitglied oder den Grabeninspektor vertreten lassen. 
K., 12. 
Ein mit Ent. und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachverständiger ist 
als Grabeninspektor zu engagiren. Er hat die Wasserleitungen und Bauwerke 
von Zeit zu Zeit zu besichtigen, für deren ordentliche Behandlung und Unter- 
haltung zu sorgen, die Bauten zu veranschlagen und größere Bauten zu leiten. 
Der Vorstand wählt den Grabeninspektor und bestimmt dessen Remuneration. 
Die Wahl desselben und die Remuneration bedürfen der Bestätigung der 
Regierung in Königsberg. 
An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der Grabeninspektor nur mit 
berathender Stimme Theil. 
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S. 13. 
Zur Beaufsichtigung und Beschützung der Verbandsanlagen stellt der Vor- 
stand nach Bedürfniß einen oder mehrere Wiesenwärter an, welche den Anwei- 
sungen des Schaudirektors und Grabeninspektors pünktlich Folge zu leisten haben 
und bei Dienstvernachlässigungen oder Ungehorsam von dem Schaudirektor mit 
Verweis und Geldstrafen bis zu drei Thalern bestraft werden können. 
S. 14. 
Die Verwaltung der Verbandskasse wird vom Vorstande einem Rendanten 
übertragen; der Vorstand ertheilt demselben eine Instruktion und bestimmt seine 
Remuneration, sowie die von ihm zu bestellende Kaution. 
. 15. 
Bei der Ab- und Zuleitung des Wassers aus den und in die Hauptgräben 
des Verbandes hat jedes Mitglied die Anweisungen des Schaudirektors zu be- 
folgen. 
Die Wiesenwärter besorgen die Bewässerung nach der ihnen ertheilten 
Instruktion. 
Kein Eigenthümer darf das Oeffnen oder Schließen der Schleusen — 
überhaupt Verrichtungen an den Bewässerungsanlagen selbst — ohne Zustim- 
(Nr. 7421.) mung
	        
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