über Gegenstände unter funfzig Thaler nut nachträglich dem Vorstande
zur Kenntnißnahme vorzulegen sind;
bei Uebertretungen gegen Bestimmungen des Statuts und die zum
Schutz der Anlagen erlassenen Polizeireglements vorläufige Strafen in
Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Mai 1852. (Gesetz Samml. vom Jahre
1852. S. 245.) festzusetzen.
Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter) festgesetzten
Geldstrafen fließen zur Verbandskasse. In Abwesenheit und sonstigen
Behinderungsfällen kann der Schaudirektor sich durch ein Vorstands-
mitglied oder den Grabeninspektor vertreten lassen.
K., 12.
Ein mit Ent. und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachverständiger ist
als Grabeninspektor zu engagiren. Er hat die Wasserleitungen und Bauwerke
von Zeit zu Zeit zu besichtigen, für deren ordentliche Behandlung und Unter-
haltung zu sorgen, die Bauten zu veranschlagen und größere Bauten zu leiten.
Der Vorstand wählt den Grabeninspektor und bestimmt dessen Remuneration.
Die Wahl desselben und die Remuneration bedürfen der Bestätigung der
Regierung in Königsberg.
An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der Grabeninspektor nur mit
berathender Stimme Theil.
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S. 13.
Zur Beaufsichtigung und Beschützung der Verbandsanlagen stellt der Vor-
stand nach Bedürfniß einen oder mehrere Wiesenwärter an, welche den Anwei-
sungen des Schaudirektors und Grabeninspektors pünktlich Folge zu leisten haben
und bei Dienstvernachlässigungen oder Ungehorsam von dem Schaudirektor mit
Verweis und Geldstrafen bis zu drei Thalern bestraft werden können.
S. 14.
Die Verwaltung der Verbandskasse wird vom Vorstande einem Rendanten
übertragen; der Vorstand ertheilt demselben eine Instruktion und bestimmt seine
Remuneration, sowie die von ihm zu bestellende Kaution.
. 15.
Bei der Ab- und Zuleitung des Wassers aus den und in die Hauptgräben
des Verbandes hat jedes Mitglied die Anweisungen des Schaudirektors zu be-
folgen.
Die Wiesenwärter besorgen die Bewässerung nach der ihnen ertheilten
Instruktion.
Kein Eigenthümer darf das Oeffnen oder Schließen der Schleusen —
überhaupt Verrichtungen an den Bewässerungsanlagen selbst — ohne Zustim-
(Nr. 7421.) mung