Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

er  das  Grundstück  besitze  und  daß  ein  anderer  Eigenthuͤmer  desselben
nicht  bekannt  sei,

b)  nach  Benachrichtigung  der  aus  dem  Hypothekenbuche  etwa  erfichtlichen
Eigenthumsprätendenten  Seitens  der  mit  der  Leitung  der  trigonometrischen
Arbeiten  beauftragten  Behörde,  oder  bei  nicht  regulirtem  Hypothekenbuche
nach  einmaligem  öffentlichen  Aufrufe  durch  das  Regierungs-Amtsblatt
von  keinem  Anderen  binnen  einer  Frist  von  acht  Wochen  Ansprüche  auf
die  Entschädigung  bei  der  gedachten  Behörde  erhoben  werden.

Bei  Gewäheug  einer  höheren  Entschädigungssumme  tritt  letztere  rücksichtlich
aller  Eigenthums-,  utungs=  oder  sonstigen  Realansprüche,  insbesondere  der
Reallasten  und  Hypotheken,  an  die  Stelle  des  betreffenden  Grundstücks.

G.  5.

Von  dem  Zeitpunkte  ihrer  Uebergabe  resp.  ihrer  Ueberweisung  an  den
Staat  ab  werden  Grundstücke  von  allen  darauf  haftenden,  auf  privatrechtlichen
Titeln  beruhenden  Verpflichtungen  frei.

st  das  betreffende  Grundstück  im  Hypothekenbuche  aufgeführt,  so  muß  die
Abschreibung  desselben  erfolgen,  und  zwar  im  Falle  der  zwangsweisen  Enteignung
auf  Regquisition  des  Kreislandrathes.

S.  6.

Die  Ortsbehörden  sind  verpflichtet,  die  Erhaltung  der  Marksteine  in
ordnungsmäßigem  Stande  zu  überwachen  und  von  jeder  Beschädigung  oder
Verrückung  derselben  dem  Kreislandrathe  Anzeige  zu  machen.

Vorsätzliche  Beschädigungen  der  Marksteine  unterliegen  der  Bestrafung  nach
#  282.  des  Strafgesetzbuches  vom  14.  April  1851.  (Gesetz=  Samml.  S.  158.).

Artikel  II.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  erlassen
die  Minister  der  Finanzen,  des  Krieges  und  des  Innern  gemeinschaftlich.

Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1869.

(1.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7423.)  Gesetz,  betreffend  die  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Finnentrop  über  Olpe  nach
,  Rothe-Mühle  im  Biggethal.  Vom  20.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #rc.
vetanden,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:
K.  1.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  wird  ermächtigt,
(Nr.  7.22—743.  99°.  die