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S. 8.
Die Oarlehnskase wird von einem Verwaltungsrathe und einem von
diesem zu bestellenden Vorstande verwaltet.
§. 9.
Der Verwaltungsrath besteht aus der Generallandschafts-Direktion und
noch zwei von dem Generallandtage zu wählenden Mitgliedern. Letztere und
ebenso zwei Stellvertreter sind zunächst für die Zeit bis zum 1. Juli 1871. und
dann zugleich mit den Mitgliedern der Generallandschafts-Direktion jedesmal auf
drei Jahre zu wählen.
Für den Geschäftsgang und alle Wahlen des Verwaltungsrathes gelten
dieselben Vorschriften, wie für die landschaftlichen Kollegien.
S. 10.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten keine Remuneration, son-
dern bei den Reisen zu den Sessionen Diäten und Meilengelder nach Maaßgabe
des landschaftlichen Kostentarifs Nr. I.
S. 11.
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt über alle Angelegenheiten der
Darlehnskasse, soweit diese nicht dem Generallandtage vorbehalten sind. Ihm
liegt insbesondere ob und steht ausschließlich zur
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die zu einem geregelten und dem
Zweck der Darlehnskasse angemessenen Betriebe der Geschäfte erforderlich
sind; der Vorstand hat seinen ihm mitgetheilten Beschlüssen Folge zu
leisten;
b) die Festsetzung der Kredite, welche den ländlichen Genossenschaften G. 4.
Nr. 3.) von dem Vorstande höchstens gewährt werden können;
e) die Wahl der §. 12. gedachten Kuratoren, die Wahl und Bestallung
des Vorstandes und der sonst erforderlichen Beamten) die Bestimmung
der Gehälter und Remunerationen, sowie der zu bestellenden Kautionen;
d) Ertheilung und Revision von Geschäftsinstruktionen sowohl für den
Vorstand, als auch für das Personal der einzelnen Geschäftszweige;
e) die genaue Kenntnißnahme von der bei seinen jedesmaligen Versamm-
lungen ihm von dem Vorstande vorzulegenden Uebersicht der Kassen.,
Lombard- und Wechsel- Portefeuille-Bestände;
t) die monatliche Revision der Kasse;
8) außerordentliche Geschäfts= und Kassenrevisionen zu veranlassen, so oft er
dieselben für angemessen erachtet;
h) die Prüfung der von dem Vorstande ihm einzureichenden Bilanz und
Jahresrechnung;
i) Ausstellung von Prokuren, sowohl zum Zwecke interimistischer Stell-
vertretung, als zur Vertretung der Darlehnskasse überhaupt. 3
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