Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 22. 
Ueber die Ergebnisse der Verwaltung und der Rechnungslegung erstattet 
der Verwallungsral alle drei Jahre dem Generallandtage Bericht, welcher nach 
Erledigung etwaiger Erinnerungen die definitive Decharge ertheilt. 
5. 23. 
Der Generallandtag ist befugt, mit landesherrlicher Genehmigung Ab- 
änderungen dieses Statutes und die Aufhebung der Darlehnskasse zu be- 
schließen. 
§. 24. 
Die von der Darlehnskasse zu erlassenden Bekanntmachungen müssen durch 
die Königsberger Hartungsche Zeitung, den Staatsanzeiger und die öffentlichen 
Anzeiger der Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Königsberg und Gum- 
binnen veröffentlicht werden. Geht eines dieser Blätter ein, so bestimmt der 
Verwaltungsrath ein anderes und macht dies in den übrig bleibenden Blättern 
annt. 
Beschluß 
des 27. Generallandtages der Ostpreußischen Landschaft) 
betreffend 
die Erhebung eines Quittungsgroschens. 
Von dem ersten landschaftlichen Zinsen · Zahlungstermine nach Eröffnung der Ost. 
preußischen landschaftlichen Darlehnskasse ab wird Prozent von der gesammten 
Pfandbriefsschuld resp. von sämmtlichen Phndbriefs Warlchnsschuldnern von den 
nach Bestätigung des vorliegenden Beschlusses neu zu bewilligenden Darlehen aber 
wird während der ersten 10 Jahre " Prozent und erst nach Ablauf dieser 10 Jahre 
ebenfalls ½ Prozent jährlich in halbjährlichen Raten zu Johanni und zu Weih- 
nachten als Quittungsgroschen erhoben. 
Die durch diesen Quittungsgroschen eingehenden Bestände werden abge- 
sondert von denjenigen alten Fonds angesammelt, welche nach H. 2. Nr. II. der 
durch Allerhöchsten Erlaß vom 28. Februar 1859. (Gesetz. Samml. S. 90. ff.) 
enehmigten Zusatzbestimmungen auf der unantastbaren Höhe von 850,000 Thalern 
Pfandbrhefen u erhalten sind. 
Der abgesonderte Fonds ist, soweit er nicht in den laufenden Ausgaben 
Verwendung findet, nach dem Ermessen der Generallandschafts.Direktion entweder 
in Pfandbriefen oder in Preußischen Staats= oder vom Preußischen Staate 
garantirten oder gesetzlich für depositalmäßig sicher erklärten Papieren zu belegen. 
Sobald hierdurch ein zu den landschaftlichen Bedürfnissen genügender Be- 
(Nr. 7425—7426.) stand 
 
	        
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