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stand angesammelt sein wird, bleibt dem Generallandtage überlassen, unter Vor-
behalt landesherrlicher Genehmigung zu beschließen:
entweder, daß und unter welchen Bedingungen der Fonds zu Luschüssen
Behufs Ausgleichung der Pfandbriefskurs= Differenz zu verwenden, ·
oder, daß die Erhebung des Quittungsgroschens wieder einzustellen sei.
Ein Beschluß wegen Wiedereinstellung dieser Scebung darf jedoch nicht
kescher eiaet werden, als bis der Fonds mindestens die Höhe von 300,000 Thalern
errei .
(Nr. 7426.) Allerhoͤchster Erlaß vom 20. Mai 1869., betreffend die landesherrliche Geneh ·
migung zu mehreren Eisenbahn · Neubauten in der Provinz Schlesien.
A den Bericht des Staatsministeriums vom 15. Mai d. J. ertheile Ich,
unter Vorbehalt der bei der Konzessions-Ertheilung festzustellenden Bedingm en,
zu der Anlage der Eisenbahnen: a) von Breslau über Gla) bis zur Landes.
gae bei Mittelwalde in der Richtung auf Wildenschwert, b) vom Bahnhofe
osel (Kandesin) über Neisse zum Waschlug an die Linie ad a. und zum Anschluß
an die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn bei Frankenstein, nebst Ab-
fweigungen nach Leobschütz zum Anschluß an die Wilhelmshah und nach der
ndes gene zum Anschluß an die in Oesterreich prok tirte Bahn von Ollmütz
über Sternberg an die Preußische Grenze in der 4 von Ziegenhals, Meine
landesherrliche Genehmigung. Zugleich bestimme Ich, daß die in dem Gesetze
über die Eisenbahn· Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vor—-
chriften, betreffend das Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden
enutzung fremder Grundstuͤcke, auf die in Rede stehenden Anlagen Anwendung
finden sollen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu hringen.
Schloß Babelsberg, den 20. Mai 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Swats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der nih Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).