Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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b) den Ausweis darüber, 
welche jährliche staatliche Gebäudesteuer und von welchem Nutzungs- 
werthe das Grundstück zur Zeit entrichtet, 
e) eine Bescheinigung über die städtischen, das Grundstück belastenden Ab- 
gaben nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre, 
d) 5 Feuerversicherungs-Police und die Prämienquittung des laufenden 
res. 
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Vorausse hun · Der Hypothekenverein gewährt seinen Mitgliedern Darlehne in den vom 
gen und Be. Vereine ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Renmwerthe unter folgenden Vor- 
utt aussetzungen und Bedingungen: 
Artikel 1. 
Das zu Hewähumwoe Darlehn darf die ersten zwei Drittel des vom Vereine 
festzustellenden Werthes des Grundstäückes (s. F. 206.) nicht übersteigen. 
Artikel 2. 
Grundstücke, deren Eigenthum Mehreren zusteht, können nur im Ganzen 
beliehen werden. 
Artikel 3. 
Sämmtliche Unkosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehns- 
geschäftes und hypothekarischen Eintragung des Darlehns trägt hstchen 
er auf Verlangen zur Deckung derselben einen angemessenen Kostenvorschuß 
einzahlen. 
Artikel 4. 
Für Kapital, Zinsen, Verzugszinsen derselben, Kosten der Kündigung und 
Beitreibung, einschließlich der Kasten des Prozesses und der Sachwaltergebühren, 
für alle sonstigen aus dem Dorlehnsgeschäfte erwachsenden Kosten, sowie sonstigen 
LRatutemmäßigen Verpflichtungen, ebenso für die Auslagen bei einer etwaigen 
ersicherung der Gebäude durch den Verein, muß innerhalb der ersten zwei 
Drittel des Werthes des Grundstückes (§. 26.) in einer gerichtlichen oder nota- 
riellen Schuldurkunde zur ersten Stelle Hypothek bestellt werden; voreingetra- 
gene Posten müssen gelöscht werden oder die Priorität einräumen. 
Artikel 5. 
Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der 
Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder später errich- 
teten Gebäude mit der höchsten zulässigen Summe gegen Brandschaden zu 
versichern, und dies, wie es geschehen, resp. wie die Versicherung erneuert 
worden, vier Wochen vor Ablauf der Versicherung nachzuweisen;) der Verein ist 
berechtigt, auf Kosten und Gefahr des hierin säumigen Schuldners diese Ver- 
sicherung zu bewirken und die Auslagen sofort einzuziehen. Der Verein kann 
auch verlangen, daß die Versicherung bei einer solchen Gesellschaft erfolge und 
fortlaufe, die dem Vereine, der sie bestimmt, als Hypothekengläubigerin 5s 
ere
	        
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