Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Provinz Schlesien, Negierungsbezirk Liegnitz. 
Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Saganer Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des Saganer Kreises 
Littr. B. M .. ... II. Emission über Einhundert Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die . .te Serie Zinskupons für die 64 (5) Jahre 18. bi bei der kreis- 
söche Chausseebaukasse in Sagan) wenn nicht rechtzeitig Widerspruch dagegen 
erhoben ist. 
Sagan, den n..... 18. 
(L. S.) 
Die ständische Chausseebau-Kommission des Saganer Kreises. 
(Namen.) 
Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Kommission können mit 
Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon 
mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen 
werden. 
(Nr. 7434.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Juni 1869., betreffend die Abgabe für das Be- 
fahren des Schleswig. Holsteinschen Kanals und der Eider zwischen Hol- 
tenau und Rendsburg. 
A#½ Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 24. v. M. bestimme Ich, daß fol- 
gende in Gemäßheit der Königlich Dänischen Verordnung, betreffend die Fahrt 
auf dem Schleswig-Holsteinschen Kanal und der Eider, vom 24. Januar 1844. 
(Chronologische Sammlung der Verordnungen u. s. w. für die Herzogthümer 
Schleswig. und Holstein von 1844. S. 52. ff.) für die Benutzung des Kanals 
und der Eider zur Zeit erhobenen Schiffsabgaben, als 
1) das Kanallastgeld (§. 36. der vorgedachten Verordnung), 
2) das Kanalfeuergeld (§. 37. daselbst), 
3) das Eider-, Tonnen, und Baakengeld (G. 38.), 
4) die Gebühr für die Oeffnung der Schleusenthüren und für das Aufziehen 
der Zugbrücken am Kanal (F. 46.), 
vom 1. Juli d. J. ab nicht mehr erhoben werden sollen. 
Von
	        
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