Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2) beladene Schiffsgefäße, wenn letztere entweder 
a) nur zwischen Orten innerhalb der Strecke von der Kanalmündung 
bei Holtenau bis einschließlich Catingsiel am nördlichen oder Schül. 
perfiel am südlichen Eiderufer fahren, oder 
b) bei Holtenau in den Kanal einlaufend, nach einem Orte innerhalb 
der vorstehend unter a. bezeichneten Strecke bestimmt sind, 
oder endlich 
c) von einem Orte innerhalb der unter a. bezeichneten Strecke aus- 
laufend, den Kanal bei Holtenau verlassen, 
entrichten nur den dritten Theil des vorbezeichneten Abgabensatzes, jedoch 
im Ganzen mindestens einen Silbergroschen und sechs Pfennige für jede 
zur Benutzung deklarirte Schleuse. 
3) Schiffsgefäße von drei Lasten oder weniger Tragfähigkeit entrichten, 
gleichviel ob sie beladen sind oder nicht, im Ganzen eine Abgabe von 
einem Silbergroschen und sechs Pfennigen für jede zur Benutzung dekla- 
rirte Schleuse. - 
4) Schiffsgefäße, welche die Rendsburger Kanalschleuse lediglich im Verkehr 
mit den städtischen Lösch= und Ladeplätzen passiren, entrichten, wenn das 
vorgeschriebene Hafengeld zu erlegen ist, an Kanalabgabe ohne Rücksicht 
auf die Lastenzahl für das jebesmolige Durchschleusen nur drei Silber- 
groschen, insofern die Abgabe, nach den vorstehend zu 1. bis 3. enthal- 
tenen Bestimmungen berechnet, nicht weniger beträgt. 
Befreiungen. 
Befreit von der Abgabe sind: 
1) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind, oder lediglich für Staats- 
rechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen; 
2) Fahrzeuge von drei Lasten und weniger Tragfähigkeit, wenn dieselben 
zugleich mit einem anderen abgabepflichtigen Fahrzeuge eine der im Ein- 
gange bezeichneten Schleusen passiren. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes und zwar, wenn 
er von Osten kommend in den Kanal einläuft, bei dem Nebenzollamte 
zu Holtenau, wenn er dagegen von Westen eideraufwärts kommt, nach 
seiner Wahl entweder bei dem Hauptzollamte zu Tönning oder bei dem 
Hauptsteueramte zu Rendsburg für sämmtliche Schleusen, welche er zu 
benutzen gedenkt, im Voraus zu entrichten. Zu diesem Zwecke hat der 
Schiffsführer die Anzahl der bis zum Bestimmungsorte zu passirenden 
Schleusen und die Tragfähigkeit des Schiffs unter Vorlegung der Schiffs- 
und etwaigen Ladungspapiere bei dem betreffenden Amte schriftlich an- 
zumelden. 
Macht
	        
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