Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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und  an  feste  Schemata  gebunden  war,  als  daß  sie  dem  raschen
Wechsel  des  Verkehrs-  und  Wirtschaftslebens  gegenüber  die
nötige  Elastizität  zu  wahren  vermocht  hätte.

Aus  der  Erkenntnis  dieser  Unzulänglichkeiten  heraus  hatte
man  denn  auch  immer  mehr  freie  Schätzung  eintreten  lassen.
So  bestimmte  das  Gesetz  von  1858  ($  2),  daß  gewisse  Maximalsätze
  des  Gesetzes  von  1845,  wie  z.  B.  diejenigen  für  Gewerbebetriebe
  im  Umherziehen,  für  Gelehrte  und  Künstler,  sodann
auch  für  Gewerbsgehilfen  und  Dienstleute  usw.,  insofern  sie  im
einzelnen  Falle  als  verhältnismäßig  zu  niedrig  erschienen,  entsprechend
  zu  erhöhen  seien.  Diese  ausnahmsweise  Erhöhung
war  im  Gesetz  von  1868  (8  7)  auch  dort  vorgesehen,  wo  ein
fester  Steuersatz  zu  entrichten  war.

So  ist  gerade  die  sächsische  Gewerbe-  und  Personalsteuer
ein  vortreffliches  finanzwissenschaftliches  Beispiel  für  die  Starr-.
heit  und  unausreichende  Entwicklungsfähigkeit  der  Ertragssteuern.
  Klar  und  unverkennbar  kommt  gerade  in  der  Steuerentwicklung
  Sachsens  die  Tendenz  der  Ertragssteuern,  sich
zur  Einkommensteuer  auszubilden,  zum  Durchbruch  —  als  eine
notwendige  Folge  der  Entwicklung  wirtschaftlicher  und  sozialer
Verhältnisse  im  Königreiche.

D.  Finanzstatistik,

Es  ist  finanzstatistisch  von  Interesse,  zu  sehen,  wie  die
Erträge  der  Grund-  und  der  Gewerbe-  und  Personalsteuer  im
Laufe  der  Zeit  sich  gestaltet  haben.  Diesem  Zwecke  dienen
folgende  Tabellen  II  und  III,  die  dem  ‚Kalender  und  Statistischen
  Jahrbuch  für  das  Königreich  Sachsen“  (Jahrg.  1878  S.  56
und  59)  entnommen  sind.