Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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und an feste Schemata gebunden war, als daß sie dem raschen 
Wechsel des Verkehrs- und Wirtschaftslebens gegenüber die 
nötige Elastizität zu wahren vermocht hätte. 
Aus der Erkenntnis dieser Unzulänglichkeiten heraus hatte 
man denn auch immer mehr freie Schätzung eintreten lassen. 
So bestimmte das Gesetz von 1858 ($ 2), daß gewisse Maximal- 
sätze des Gesetzes von 1845, wie z. B. diejenigen für Gewerbe- 
betriebe im Umherziehen, für Gelehrte und Künstler, sodann 
auch für Gewerbsgehilfen und Dienstleute usw., insofern sie im 
einzelnen Falle als verhältnismäßig zu niedrig erschienen, ent- 
sprechend zu erhöhen seien. Diese ausnahmsweise Erhöhung 
war im Gesetz von 1868 (8 7) auch dort vorgesehen, wo ein 
fester Steuersatz zu entrichten war. 
So ist gerade die sächsische Gewerbe- und Personalsteuer 
ein vortreffliches finanzwissenschaftliches Beispiel für die Starr-. 
heit und unausreichende Entwicklungsfähigkeit der Ertrags- 
steuern. Klar und unverkennbar kommt gerade in der Steuer- 
entwicklung Sachsens die Tendenz der Ertragssteuern, sich 
zur Einkommensteuer auszubilden, zum Durchbruch — als eine 
notwendige Folge der Entwicklung wirtschaftlicher und sozialer 
Verhältnisse im Königreiche. 
D. Finanzstatistik, 
Es ist finanzstatistisch von Interesse, zu sehen, wie die 
Erträge der Grund- und der Gewerbe- und Personalsteuer im 
Laufe der Zeit sich gestaltet haben. Diesem Zwecke dienen 
folgende Tabellen II und III, die dem ‚Kalender und Statisti- 
schen Jahrbuch für das Königreich Sachsen“ (Jahrg. 1878 S. 56 
und 59) entnommen sind.
	        
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