Metadata : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

26                        II.  Verfassung  des  Deutschen  Reiches.

sonders  zu  verkündigen,  noch  steht  ihnen  das  Recht  der  Genehmigung
  oder  gar  des  Widerspruches  zu;  die  Reichsgesetze
machen  im  Gegenteil  ohne  weiteres  alle  entgegenstehenden  Gesetze
  der  Einzelstaaten  hinfällig.

         Ihre  eigentliche,  tief  einschneidende  Bedeutung  erhält  die
gemeinsame  Gesetzgebung  dadurch,  daß  ihr  eine  Fülle  der  wichtigsten
  Rechtsgebiete  überwiesen  ist.  Während  im  alten  Deutschen
Bunde  von  1815  bis  1866  von  allgemeinen  deutschen  Gesetzen
nur  die  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung  von  1849
und  das  Allgemeine  Deutsche  Handelsgesetzbuch  von
1861  erlassen  worden  sind  und  im  übrigen  Rechtsverwirrung
und  heillose  Buntheit  in  der  Gesetzgebung  herrschten,  ist  im
Deutschen  Reiche  die  deutsche  Rechtseinheit  auf  allen  wesentlichen
  Rechtsgebieten  zur  Tat  geworden.

         Für  die  Vorbereitung  von  Reichsgesetzen  sowie  für  die
Bearbeitung  der  sämtlichen  in  das  Gebiet  der  Rechtspflege
einschlagenden  Angelegenheiten  des  Reiches  besteht  in  dem
Reichs-Justizamte  zu  Berlin  eine  besondere  Reichsbehörde.

Die  Verkündigung  (Publikation)  der  Reichsgesetze  erfolgt
durch  das  „Reichsgesetzblatt“  (früher  „Bundezsgesetzblatt
des  Norddeutschen  Bundes“  benannt);  in  Kraft  treten  die  Reichsgesetze
  gemäß  Artikel  2  der  Reichsverfassung,  sofern  nicht  im
Gesetze  selbst  ein  bestimmter  Anfangstermin  vorgesehen  ist,  mit  dem
14.Tage  nach  Ausgabe  des  ezüglichen  Reichsgesetzblattes  in  Berlin.

          Die  Zuständigkeit  des  Reiches  erstreckt  sich  auf  die  Beaufsichtigung
  und  Gesetzgebung  bezüglich  der  im  Artikel  4
der  Reichsverfassung  unter  1  bis  16  aufgeführten  Angelegenheiten;
darunter  fallen  insbesondere:

 1.  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimats=  und
Niederlassungsverhältnisse,  Staatsbürgerrecht,
Paßwesen  und  Fremdenpolizei  und  über  den  Gewerbebetrieb
  einschließlich  des  Versicherungswesens,