Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel 17. 
Jedes Patent zum Betriebe der Rheinschiffahrt ist bei der Ausfertigung 
mit dem vollständigen Signalement desjenigen, dem es ertheilt wird, und von 
diesem mit seiner außer dem Familiennamen auch die Vornamen enthaltenden 
eigenen Unterschrift zu versehen. 
Wenn wegen vorgeschrittenen Alters oder sonst das auf dem Patente be- 
findliche Signalement auf den Inhaber nicht mehr paßt, so ist die Aenderung 
oder Erneuerung des Signalements mittelst eines auf das Patent zu setzenden 
amtlichen Vermerkes zulässig. 
Artikel 18. 
Die Schiffer der Nebenflüsse des Rheines und der Wasserstraßen zwischen 
dem Rheine und der Schelde sollen, unter der Voraussetzung der Rezipro#ität, 
zur Fihiune eines Segel- oder Damupfschiffes auf dem Rheine in seiner ganzen 
Ausdebhnung oder auf einer mehreren Userstaaten zugehörigen Strecke des Rheines 
nur dann zugelassen werden, wenn auf ihrem PMrtente die stattgehabte längere 
Ausübung Rbeinschiffahrt nach Maaßgabe der Vorschriften im Artikel 15. 
von der betreffenden Behörde eines Rheinuferstaates bescheinigt ist. 
Bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen sind die Bestimmungen des 
Artikels 17. gleichmäßig zu beachten. 
Artikel 19. 
Wenn ein Schiffer das ihm ertheilte Rheinschiffer-Patent auf irgend eine 
Weise in den Besitz einer mit einem solchen Patente nicht versehenen Person ge- 
langen läßt, damit diese auf Grund desselben die Rheinschiffahrt ausübe, so kann 
ihm nach Umständen das Patent ganz oder zeitweise entzogen werden. 
Wer, ohne für seine Person ein Rheinschiffer-Patent erlangt zu haben, 
die Rheinschiffahrt unter Mißbrauch des einem Anderen ertheilten Rheinschiffer- 
Vatentes ausübt, darf mindestens während eines Jahres mit einem Rheinschiffer- 
Patente nicht versehen werden. 
Artikel 20. 
Die Einziehung eines Schiffer-Patentes steht nur der Regierung des 
Staates zu, in welchem der Inhaber seinen Wohnsitz hat. Diese Bestimmung 
schließt aber das Recht anderer Rheinuferstaaten nicht aus, einen Schiffsführer, 
der eines auf ihrem Gebiete verübten Vergehens oder Verbrechens beschuldigt 
wird, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen und, nach Beschaffenheit der 
Umstände, bei der Regierung des betreffenden Uferstaates zu veranlassen, daß 
sein Patent eingezogen werde. 
Die Zurucknahme des Patentes muß erfolgen, wenn ein Schiffer wegen 
wiederholter Zolldefrauden, ferner wegen Betruges, Fälschung oder anderer Ver- 
brechen gegen das Eigenthum, oder wegen mehrfacher erheblicher Verletzungen 
der die Sicherheit und die Ordnung der Rheinschiffahrt betreffenden Vorschriften 
bestraft worden ist.
	        
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