Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel 21. 
Die Vorschriften der Artikel 19. und 20. finden auch auf die nach Artikel 18. 
ertheilten Bescheinigungen zum Betriebe der Rheinschiffahrt mit der Maaßgabe 
Anwendung, daß diese Bescheinigungen von derjenigen Ufer-Regierung ganz oder 
zeitweise außer Kraft zu setzen sind, welche sie ausgestellt hat. 
Artikel 22. 
Bevor ein Schiff seine erste Fahrt auf dem Rheine antritt, hat der Eigen- 
thümer oder Führer eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und genügende Aus- 
istng vesselben für denjenigen Theil der Rheinschiffahrt, für welchen es bestimmt 
ist, zu erwirken. 
Diese Bescheinigung (Schiffsattest) wird von der zuständigen Behörde eines 
der Uferstaaten auf Grund einer durch Sachverständige vorgenommenen Unter- 
suchung ausgestellt. 
Sowohl an dem Schiffe, als auf dem Schiffsatteste sind der Name und 
die höchste zulässige Einsenkungstiefe des Schiffes zu bezeichnen. 
DODie Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur 
des Schiffes und außerdem auf Verlangen des Befrachters zu wiederholen und 
das Ergebniß auf dem Schiffsatteste zu verzeichnen. 
Fe- Ufer-Regierung kann, wenn sie es für angemessen befindet, eine Unter- 
suchung auf ihre Kosten vornehmen lassen. 
Das Schiffsattest muß sich während der Fahrt jederzeit an Bord des 
Schiffes befinden. Es ist den Hafen= und Polizeibehörden auf Erfordern vor- 
zuzeigen. 
Artikel 23. 
Die Artikel 15. und 22. finden auf Fahrzeuge unter 300 Zentnern Trag. 
fähigkeit und deren Führer keine Anwendung. 
Artikel 24. 
Mit Ausnahme der Vorschrift im Artikel 32. beziehen die Bestimmungen 
dieser Akte sich nicht auf das Uebersetzen von einem Ufer nach dem gegenüber- 
liegenden. 
Artikel 25. 
Die Flößer haben für jedes Floß, mit welchem sie den Rhein befahren 
wollen, eine Bescheinigung der betreffenden Landesbehörde nach beiliegendem 
„Muster B. mit sich zu führen, aus welcher die Jahl und Art der Hölzer, sowie 
deren Gewicht ersichtlich sein muß. 
Diese Bescheinigung (Floßschein) vertritt die Stelle des Manifestes (Art. 9.) 
und ist den Polizei-, Hafen-, Joll- und Wasserbaubeamten, sowie den Floß- 
Untersuchungskommissionen auf Erfordern vorzuzeigen. 
Die Vorschriften der Artikel 9. bis 14. finden auch auf Flöße und deren 
Führer Anwendung.
	        
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