— 812 —
Artikel 26.
Die Vorschriften über den Dienst der Lootsen oder Steuerleute, sowie der
Wahrschauer und die von denselben zu erhebenden Gebühren bleiben jeder Ufer-
Regierung vorbehalten.
Es darf jedoch kein Schiffer oder Flößer genöthigt werden, einen Lootsen
oder Steuermann an Bord zu nehmen. Auch ist die Erhebung einer Gebühr
überhaupt nur dann zulässig, wenn von den Dienstleistungen der Lootsen oder
Steuerleute wirklich an Bord des Schiffes Gebrauch gemacht worden ist.
Artikel 27.
Die Ufer-Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß in den Freihäfen,
sowie in den übrigen Hafenstädten am Rhein die nöthigen Einrichtungen zur Er-
leichterung der Ein= und Ausladungen und zur Niederlage der Waaren vorhan-
den seien und in gutem Stande erhalten werden. Zur Beaufsichtigung der ge-
dachten Anstalten, sowie zur Handhabung der Hafenpolizei werden von den
betreffenden Ufer-Regierungen besondere Kommissarien bestellt.
Zur Bestreitung der nothwendigen Unterhaltungs- und Beaufsichtigungs-
kosten kann ein entsprechendes Entgeld erhoben werden. Sobald der Ertrag dieses
Entgeldes die eben erwähnten Kosten übersteigt, muß dasselbe verhältnißmäßig
herabgesetzt werden.
Es ist jedoch eine Gebühr überhaupt nur insoweit zu entrichten, als von
den Anstalten wirklich Gebrauch gemacht wird.
Artikel 28.
Die vertragenden Theile machen sich, wie bisher, verbindlich, innerhalb
der Grenzen ihres Gebietes das Fahrwasser des Rheines und die vorhandenen
Leinpfade in guten Stand zu setzen und darin zu erhalten. Diese Festsetzung
findet auch auß die Wasserstraßen zwischen Gorinchem, Krimpen, Dordrecht und
Rotterdam Anwendung.
Auf Stromstrecken, welche noch nicht hinreichend in den Stand gesetzt sind
und deshalb ein veränderliches Fahrwasser haben, wird letzteres von der Regierung,
in deren Gebiet die Stromstrecke belegen ist, kenntlich durch Baaken bezeichnet
werden.
Befinden sich solche Stromstrecken in den Gebieten zweier sich gegenüber
liegender Uferstnaten, so trägt jeder von ihnen die Hälfte der Anlage- und Un-
terhaltungskosten.
Artikel 29.
Die Staaten, deren Uferstrecken an einander grenzen oder sich gegenüber
liegen, werden Behufs zweckmäßiger und gegenseitig unnachtheiliger Ausführung
von Bauwerken, welche auf den Strom oder die Ufer im Gebiete des anderen
Staates unmittelbar eine Wirkung ausüben können, sich die Pläne solcher von