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Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Anmeldung hat der Appellant so-
dann die schriftliche Rechtfertigung der Appellation dem Gericht zu übergeben,
welches solche dem Appellaten binnen einer ihm zu bestimmenden präklusivischen
Frist zur Beantwortung zufertigt und die geschlotsenen Akten an die Central=
kommission in Mannheim (Art. 43.) einzusenden hat.
Werden von dem Appellanten die in diesem Artikel vorgeschriebenen For-
men nicht beobachtet, so wird die Appellation für nicht angebracht erachtet.
In dem Falle der Berufung an die Centralkommission kann das Gericht
auf Verlangen der Gegenpartei das Urtheil erster Instanz provisorisch vollstrecken,
beziehungsweise vollstreckbar erklären, wobei es nach Maaßgabe der Landesgesetze
zu bestimmen hat, ob zuvor von dem Antragsteller Kaution zu leisten sei.
Artikel 38.
Jede Ufer-Regierung bestimmt ein- für allemal das Obergericht, bei welchem
die Berufungen echen die in ihrem Gebiete von den Rheinschiffahrtsgerichten erster
Instanz gefällten Urtheile angebracht werden können.
Das Obergericht muß seinen Sitz in einer Stadt haben, welche am Rheine
oder doch nicht allzu weit von demselben gelegen ist.
Wird die Berufung bei diesem Gerichte eingelegt, so finden die für das
Verfahren in Appellationssachen geltenden Landesgesetze Anwendung.
Artikel 39.
Bei dem richterlichen Verfahren in Rheinschiffahrts= Angelegenheiten findet
weder der Gebrauch von Stempelpapier, noch die Anwendung von Sporteltaxen
für die Richter und Gerichtsschreiber statt; die Parteien haben keine anderen Kosten
als diejenigen zu tragen, welche durch Zeugen oder Sachverständige und deren
Vorladung, durch Insinuationen, Porto u. s. w. veranlaßt und nach der für
andere Streitsachen bestehenden Taxordnung erhoben werden.
Artikel 40.
Erkenntnisse und Beschlüsse der Rheinschiffahrtsgerichte eines Uferstaates
sollen in jedem anderen Rheinuferstaate unter Beobachtung der in demselben vor-
geschriebenen Formen vollstreckbar sein.
In Bezug auf die Zustellung sollen sowohl die gedachten Erkenntnisse und
Beschlüsse als Votlabungen und alle sonstigen Verfügungen in den bei den Rhein-
schiffahrtsgerichten anhängigen Sachen in allen Uferstaaten so angesehen werden,
als ob sie von einer Behörde des eigenen Staates erlassen seien.
Vorladungen und Zustellungen an Personen, welche in einem der Rhein-
Uferstaaten einen bekannten Wohnsitz haben, müssen in letzterem bewirkt werden.