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Artikel 41.
Der Rhein soll in angemessene Aufsichtsbezirke getheilt werden. Für jeden
dieser Bezirke wird von den Regierungen, über deren Bekiet sich derselbe erstreckt,
ein Aufseher ernannt.
Die Aufseher werden auf die Rheinschiffahrts-Akte und die von den Ufer-
staaten vereinbarten Ergänzungen und Abänderungen derselben, sowie auf die
gemmeinsamen schiffahrtspolizeilichen Anordnungen verpflichtet und sind in ihren
mtsverrichtungen der Centralkommission (Artikel 43.) untergeordnet. In Dienst-
sachen wird ihnen in allen Rheinuferstaaten die Portofreiheit gewährt.
Sie erhalten ihre Besoldungen und etwaige Pensionen von den Regierungen,
welche sie ernannt haben. Von diesen wird ihnen auch ihr Wohnsitz innerhalb
ihres Bezirkes angewiesen.
Die Aufseher dürfen keinerlei Gebühren oder Sporteln erheben.
Es finden die Disziplinargesetze desjenigen Uferstaates auf sie Anwendung,
in welchem sie ihren Wohnsitz haben.
Einstweilen werden die jetzt bestehenden vier Bezirke, von denen der erste
sich von Basel auf dem linken Ufer bis zum Ausfluß der Lauter, auf dem rechten
bis zur Eandesgrenze zwischen Baden und Hessen, der zweite von diesen Punkten
bis zum Ausfluß der Nahe, der dritte von der Nahe bis zur Niederländischen
Grenze, und der vierte auf den übrigen Theil des Stromes im Niederländischen
Gebiet erstreckt, beibehalten; die Negierungen von Baden, Bayern, Frankreich,
Hessen und Preußen behalten sich in ⅛ vor) wenn es die Umstände zulässig er-
scheinen lassen, die Zahl der in ihren Gebieten fungirenden Aufseher unter gleich-
zeitiger anderweiter Abgrenzung der Bezirke zu vermindern und hierüber mit ein-
ander in Verhandlung zu treten.
Artikel 42.
Die Aufseher sind verpflichtet, die ihnen angewiesenen Bezirke zweimal im
Jahre zu bereisen, die im Strome entstandenen Schiffahrtshindernisse zu unter-
suchen, den Zustand des Leinpfades in Augenschein zu nehmen und über die hierbei
vorgefundenen oder sonst zu ihrer Kenntniß gelangenden Mängel der betreffenden
Regierung Bericht zu erstatten und bei derselben deren Beseitigung nachzusuchen,
oder, fofern sie hierzu ermächtigt sind, diese Mängel sofort selbst abzustellen. Sie
haben ferner die bei ihnen angebrachten Beschwerden in Rheinschiffahrts-Angele-
zenheiten zu prüfen und, falls sie dieselben für begründet erachten, bei den be-
effenden Landesbehörden ihres Bezirks deren Abhülfe in Antrag zu bringen.
Wird ihren Anträgen keine Folge gegeben, so haben sie der Central=
kommission (Art. 43.) Anzeige zu erstatten.