Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 822 — 
Artikel 43. 
Zum Zweck gemeinsamer Berathung über die Angelegenheiten der Rhein- 
schiffahrt wird von jeder Ufer-Regierung ein Bevollmächtigter ernannt. 
Diese Bevollmächtigten bilden die Centralkommission, welche ihren Sitz in 
Mannheim hat. 
Artikel 44. 
Die Centralkommission tritt regelmäßig jedes Jahr im Monat August zu- 
sammen. Außerordentliche Sitzungen finden statt, sobald eine der Ufer-Regierungen 
darauf anträgt. 
Für die Leitung der Verhandlungen wird durch das Loos ein Vorsitzender 
bestimmt. Dem Vorsitzenden steht übrigens vor den übrigen Bevollmächtigten 
kein weiteres Vorrecht zu, als daß bei der Entscheidung in Appellationssachen 
(Art. 37.) im Fall der Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag giebt. 
Artikel 45. 
Vor die Centralkommission gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung 
auf die Ausführung dieses Vertrages und der von den Ufer-Regierungen 
vereinbarten Verordnungen und Maaßregeln wahrgenommen werden; 
b) die Berathung über die von einzelnen Ufer-Regierungen zur Beförderung 
der Ngeinschhfahrt gemachten Vorschläge, insbesondere auch die Anträge 
auf Abänderung oder Ergänzung dieses Vertrages und der gemeinsam 
erlassenen Verordnungen) 
IP)die Entscheidung. in den bei ihr eingeführten Appellationen gegen die Er- 
kenntnisse der Rheinschiffahrtsgerichte (Art. 37.). 
Allehrich hat die Centralkommission einen Bericht über den Zustand der 
Rheinschiffahrt zu erstatten. 
Artikel 46. 
Die Beschlüsse der Centralkommission werden nach absoluter Mehrheit der 
Stimmen gesaft b, die in vollkommener Gleichheit abzugeben sind; sie erlangen 
jedoch für die Uferstaaten erst dann Verbindlichkeit, wenn die Regierungen der- 
selben dazu ihre Genehmigung ertheilt haben. 
Artikel 47. 
Eine jede Ufer-Regierung bestreitet den Aufwand für den von ihr ernannten 
Bevollmächtigten. 
Der Bedarf an Kanzleikosten wird im Voraus in der regelmäßigen Sitzung 
für das folgende Jahr veranschlagt und von den Uferstaaten zurgleichen Theilen 
aufgebracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.