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Schluß--Protokoll.
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um die in Vollmacht ihrer Hohen
Regierungen vereinbarte revidirte Rheinschiffahrts-Akte zu vollziehen, bei welcher
Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemer-
kungen in gegenwärtiges Schluß Protokoll niedergelegt wurden.
1. Zum Artikel 1. der Akte.
, Es ist selbstverständlich, daß das Recht zur freien Schiffahrt auf dem
Rheine und seinen Ausflüssen nicht den Anspruch auf die besonderen, den zur
Rheinschiffahrt gehörigen oder ihnen gleichgestellten Schiffen gewährten Begün-
stigungen in sich schließt.
2. Zum Artikel 3. der Akte.
A. Es wird allseitig anerkannt, daß unter die Bestimmung im ersten
Absatze dieses Artikels Brückengelder, die auf anderen Wasserstraßen als auf dem
Rheine erhoben werden, und die für die Benutzung künstlicher Wasserstraßen
oder Anlagen, wie Schleusen u. dgl.) zu entrichtenden Gebühren nicht zu sub-
sumiren sind.
B. Der Bevollmächtigte für Preußen bemerkte, daß auf der Ruhr noch
eine geringfügige Schiffahrtsabgabe erhoben werde, daß es in der Absicht liege,
diese binnen Kurzem in Wegfall zu bringen, daß er aber die Bestimmung des
Zeitpunktes seiner Regierung vorbehalten müsse. «
getan bemerkte der Bevollmächtigte für Niederland, daß die Schiffer auf
einem Theile der Limburgischen Maas an die dortigen Baakenmeister noch eine
kleine Baakengebuͤhr zu entrichten hätten, welche ohne Mitwirkung der Königlich
Belgischen Regierung nicht aufgehoben werden könne, daß er also seiner Regie.
rung die Ausführung der Bestimmung im zweiten Absatze dieses Artikels auf der
betreffenden Strecke der Maas einstweilen vorbehalten müsse.
» Die übrigen Bevollmächtigten fanden gegen diese Vorbehalte nichts zu er-
innern.
3. Zum Artikel 8. der Akte.
Die gegenwärtig bestehenden Freihäfen sind folgende:
in Frankreich: Straßburg;
in Baden: Kehl, Maxau, Leopoldshafen, Mannheim;
in Bayern: Neuburg, Speyer, Ludwigshafen;
in Hessen: Mainz);