Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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und zu diesem Zwecke auf den Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene 
Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2. 
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine 
Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privile- 
gium zur Ausstellung von Einer Million sechshundert Tausend Thaler Görlitzer 
tadt. Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema) und zwar: 
in 600 Stück à 500 Thaler 300,000 Thaler, 
— 
1,500 à 200 — 300,000 
4000 à 100 = 400000 
6,000 à 50 = 300,000 
12,000 à 25 = 300,000 
in Summa — 1,600,000 Thaler, 
auszufertigen, mit vier und einhalb vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von 
Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch 
Verloosung oder Ankauf in den Jahren 1869. bis spätestens 1907. zu amorti- 
siren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, 
ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befrie. 
digung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Mai 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Schema zu den Obligationen. 
Preußische Ober-Kausitz, Regierungebczirk TLiegnitz. 
(Stadtwappen.) 
Liitr. . .... MM 
Obligation 
der 
Stadt Göriitz 
über 
.. . .. . . . .. Thaler Preußisch Kurant. 
Ausgefertigt in Gemaäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom . .. ..... ... ... 
(Gesetz= Samml. von 18. S. ). 
1) Der Magistrat der Stadt Görlitz beurkundet und bekennt hiermit, daß 
der Inhaber dieser Obligation ein der gedachten Stadt dargeliehenes 
(Tr. 7447.) 14° Ka-
	        
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