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und zu diesem Zwecke auf den Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene
Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2.
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine
Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privile-
gium zur Ausstellung von Einer Million sechshundert Tausend Thaler Görlitzer
tadt. Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema) und zwar:
in 600 Stück à 500 Thaler 300,000 Thaler,
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1,500 à 200 — 300,000
4000 à 100 = 400000
6,000 à 50 = 300,000
12,000 à 25 = 300,000
in Summa — 1,600,000 Thaler,
auszufertigen, mit vier und einhalb vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von
Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch
Verloosung oder Ankauf in den Jahren 1869. bis spätestens 1907. zu amorti-
siren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung,
ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befrie.
digung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Mai 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Schema zu den Obligationen.
Preußische Ober-Kausitz, Regierungebczirk TLiegnitz.
(Stadtwappen.)
Liitr. . .... MM
Obligation
der
Stadt Göriitz
über
.. . .. . . . .. Thaler Preußisch Kurant.
Ausgefertigt in Gemaäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom . .. ..... ... ...
(Gesetz= Samml. von 18. S. ).
1) Der Magistrat der Stadt Görlitz beurkundet und bekennt hiermit, daß
der Inhaber dieser Obligation ein der gedachten Stadt dargeliehenes
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