Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Jahlung der am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres 
fälligen Zinsen erfolgt gegen Rückgabe des ausgefertigten halbjährigen 
Zinskupons halbjährlich vom 15. bis 30. Juni und 15. bis 31. Dezember 
jeden Jahres, sowie späterhin, so lange die Zinsen nicht verjährt sind, bei 
der Stadthauptkasse zu Görlitz. Die fälligen Kupons werden bei jeder 
städtischen Kasse in Zahlung angenommen. Mit dieser Obligation sind 
zehn halbjährige Zinsscheine ausgegeben; die Ausgabe der Zinsscheine 
für eine weitere fünfjährige Periode erfolgt bei der Stadthauptkasse zu 
Görlitz gegen Einreichung des Talons. 
Eeze der Talon verloren, so geschieht die Aushändigung der neuen 
Serie der Zinsscheine an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
letztere rechtzeitig vorgezeigt wird. 
7) Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche 
innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben 
sind, sowie die innerhalb der nächsten vier Jahre nach Ablauf des 
Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden sind, nicht erhobenen 
Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Görlitz. 
8) In Ansehung der verlorenen oder vor ihrer Einlösung vernichteten Obli- 
ationen finden die auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vor- 
chriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots 
und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere 8§. 1. 
bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem 
Magistrate in Görlitz gemacht werden. 
Diesem stehen alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse zu, 
welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium 
sukommen“ gegen die Verfügung des Magistrats findet Rekurs an 
ie Königliche Regierung zu Liegnizz statt;, 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem 
Königlichen Kreisgerichte zu Görlitz; 
I) die in 59. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
geschehen durch die ad 4. dieser Obligation bezeichneten Blätter 
) an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zins- 
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des in §. 8. er- 
wähnten achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Zinskupons werden weder aufgeboten, noch amortisirt; doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vier- 
jährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrate anmeldet und den statt- 
gehabten Besitz der inskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung 
oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs- 
frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen 
Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
(Fr. 7447.) 9) Für
	        
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