Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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den öffentlich bekannt zu machenden Stellen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu geporigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. 
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abge- 
zogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfozt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Titel 51. I#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Trzemeszno. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der sreisrerwaltung anmeldet und den siete Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung find halbjährliche Zinskupons bis zum Schlusse 
des Jahres. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons auf 
fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie Fne bei der Kreis. Kommunal= 
kasse zu Mogilno gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund wird diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Mogilno, den #rn 18.4 
Die ständische Finanzkommission des Mogilnoer Kreises. 
Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen. 
Gir. 7452.) 116“ Pro-
	        
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