Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Chaussee bei Gusten, 3) von der Ohlau-Strehlener Chaussee bei Peltschütz bis 
Haltauf an der Breslau · Strehlener Chaussee, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch 
dem Kreise Ohlau das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen 
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhal- 
tungs.Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften, in Bezug auf diese Straßen. Zgleich will Ich dem genannten Kreise 
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das 
echt zur Erhe ung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Ehuse eld-Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die * owie der sonstigen die Erhebung 
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- 
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die 
dem faussecgeld. karife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei. Vergehen auf die gedachten S 
kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 9. Juni 1869. 
traßen zur Anwendung 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten und den Minister des Innern. 
  
(Nr. 7455.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Eisenbahn 
von Hagen nach Brügge bei Lüdenscheid durch die Bergisch-Märkische 
Eisenbahngesellschaft, und einen Nachtrag zum Statut der letzteren. Vom 
26. Juni 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
Nachdem die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft in der Generalver- 
sammlung ihrer Aktionaire vom 20. Februar 1869. den Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Hagen nach Brügge bei Lüdenscheid, nebst den erforderlichen 
Zweig= und Anschlußbahnen beschlotn hat, wollen Wir der gedachten Gesellschaft 
u dieser Erweiterung ihres Unternehmens unter den in dem beigefügten, von 
ns hierdurch bestätigten Statutnachtrage enthaltenen Bedingungen die landes- 
herrliche Genehmigung hiermit ertheilen. 
Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Un- 
ternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften, betreffend das 
Erpropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder 
Grundstücke, auf das in Rede stehende Unternehmen Anwendung finden folls. 
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