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Chaussee bei Gusten, 3) von der Ohlau-Strehlener Chaussee bei Peltschütz bis
Haltauf an der Breslau · Strehlener Chaussee, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
dem Kreise Ohlau das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhal-
tungs.Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor-
schriften, in Bezug auf diese Straßen. Zgleich will Ich dem genannten Kreise
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das
echt zur Erhe ung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Ehuse eld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die * owie der sonstigen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die
dem faussecgeld. karife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei. Vergehen auf die gedachten S
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 9. Juni 1869.
traßen zur Anwendung
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten und den Minister des Innern.
(Nr. 7455.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Eisenbahn
von Hagen nach Brügge bei Lüdenscheid durch die Bergisch-Märkische
Eisenbahngesellschaft, und einen Nachtrag zum Statut der letzteren. Vom
26. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
Nachdem die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft in der Generalver-
sammlung ihrer Aktionaire vom 20. Februar 1869. den Bau und Betrieb einer
Eisenbahn von Hagen nach Brügge bei Lüdenscheid, nebst den erforderlichen
Zweig= und Anschlußbahnen beschlotn hat, wollen Wir der gedachten Gesellschaft
u dieser Erweiterung ihres Unternehmens unter den in dem beigefügten, von
ns hierdurch bestätigten Statutnachtrage enthaltenen Bedingungen die landes-
herrliche Genehmigung hiermit ertheilen.
Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Un-
ternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften, betreffend das
Erpropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder
Grundstücke, auf das in Rede stehende Unternehmen Anwendung finden folls.
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