Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Bejüglich der Auszahlung der Geldentschädigungen — mögen dieselben nach 
§. 3. in Folge stattgehabter Expropriationen oder nach 9. 4. durch schiedsrichter- 
liches Verfahren für Vereinsmitglieder, oder im Wege des Vergleiches festgestellt 
sein — kommen die Bestimmungen, welche durch die Kabinets-Orders vom 26. De- 
zember 1833. und vom 8. August 1832. bezüglich der Geldentschädigungen für 
den zu Kanälen und öffentlichen Flußbauten abgetretenen Grund und Boden er- 
gangen sind, zur Anwendung. " 
5. 
Die Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes und der Unterhal- 
tung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Verbandes 
durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters aufgebracht. 
F 6. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des 
abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils in drei Klassen zu 
theilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der I. Klasse zu drei Theilen, 
der II. Klasse zu zwei Theilen, 
der III. Klasse zu Einem Theile 
heranzuziehen ist. 
Sobald der Besitzer der Mühle zu Klein-Chrzypsko, welche durch die 
Senkung des Wasserspiegels im Chrzypskoer See einen Vortheil erlangt, mittelst 
Veränderung des gehenden Mühlwerkes, insbesondere des Wasserrades, oder auf 
andere Weise das unterhalb der Mühle gewonnene Gefälle für den Mühlenbetrieb 
nutzbar macht, ist derselbe einen fortlaufenden entsprechenden Kostenbeitrag zu 
leisten verpflichtet. Die Höhe des Beitrages ist nach einer bestimmten Zahl von 
Normalmorgen zu bemessen und letztere im Mangel einer vergleichsweisen Eini- 
gung zwischen dem Mühlenbesitzer und der Genossenschaft durch das schiedsrichter- 
liche Verfahren nach F. 12. festzustellen. 
K. V. 
Die Aufstellung des allgemeinen Katasters erfolgt durch zwei von der Re- 
gierung zu Posen ernannte Boniteure unter Leitung des hierzu von ihr ernann- 
ten Kommissarius. 
Den Boniteuren können nach Befinden ortskundige Personen beigeordnet 
werden. 
S. S. 
Das Kataster ist den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern 
der Güter, welche außer dem Gemeindeverbande stehen, auszugsweise mitzutheilen 
und es ist zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Fri bekannt zu machen, 
in welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius 
eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Ziehung. der 
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen Sach 
verständigen zu untersuchen. 
(Nr. 7457.) 118“ Die
	        
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