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Die Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen und zwar hin-
sichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder
nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau-Sachpverständiger zu-
geordnet werden kann.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und der
Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate ein-
verstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt; anderenfalls werden die
Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung über die Beschwerde einge-
reicht. Wird die Vschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den
Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist
Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
ässig.
Das fene ellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem
Verbandsvorstande zugestellt.
Die Einziehung von Beiträgen kann schon im Laufe des Reklamations-
Verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach F. 7. aufgestellt ist, mit Vorbe-
halt späterer Ausgleichung.
S. 9.
Die im vorläufigen Kataster des Feldmessers Hirschfeld vom 8. August
1868. als betheiligt nachgewiesenen See= und Wasserflächen bleiben als zur Zeit
nicht beitragspflichtig außer Ansatz.
Ween bisherige Wasserflächen in Folge der Senkung des Wasserspiegels
wasserfrei, so hat der Genossenschaftsvorstand den Umfang der diesfälligen
Slechr nach Ablauf eines Jahres nach Ausführung der Seesenkung feststellen
zu lassen.
Nach Ablauf von vier Jehen nach Ausführung der Seesenkung sind die
wasserfrei gewordenen früheren Seeflächen nach dem in §#§. 5—8. geordneten
Verfahren einzuschätzen und nach Feststellung der Beitragspflichtigkeit und Ein-
schähung nachträglich in das Kataster aufzunehmen. Nach erfolgter Aufnahme
in das Kataster faben die Besitzer der diesfälligen Flächen an Neubaukosten,
d. i. an Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes, pro Morgen den
gleichen Betrag, welcher pro Morgen der gleichen Klasse von den übrigen Ver-
andemitliedern aufgebracht worden ist, nachträglich r Verbandskasse zu
zahlen. Die solchergestalt eingehenden Nachzahlungen sind nach Bedürfniß des
Verbandes zu verwenden. Von dem nach erfolgter Aufnahme in das Kataster
nächsten 1. Januar ab nehmen die Besitzer der nachträglich katastrirten früheren
Seeflächen an der Unterhaltung der Verbandsanlagen Antheil und zwar in dem-
selben Verhältnisse, wie die Besitzer der übrigen beitragspflichtigen Flächen der
gleichen Katasterklassen.
Gleichzeitig mit der vorgedachten Katastrirung der wasserfrei gewordenen
früheren Sesstächen erfolgt eine Revision des allgemeinen Beitragskatasters nach
den Vorschriften der II. 6—8., jedoch ohne die vorerwähnte Nachzahlung der
Beiträge von den wasserfrei gewordenen Flächen zu berühren. Dies revidirte
a-