Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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verbandes stehenden Gutes, sowie jeder Vorsteher derjenigen Gemeinden, aus 
deren Gemeindebezirken Grundstücke im Meliorationsgebiete liegen, für je zehn 
volle, auf Normalboden (erster Klasse) reduzirte Morgen des zu den bezeichneten 
Gütern oder zur Gemeinde gehörigen betheiligten Besitzstandes Eine Stimme. So 
lange das Kataster nicht nach F. 8. definitiv festgestellt worden, ist lediglich die 
Morgenzahl der im vorläufigen Kataster (§. 9.) als betheiligt aufgenommenen 
Flächen für die Berechnung der zustehenden Stimmenzahl maaßgebend. 
Die bezeichneten Wähler wählen entweder persönlich oder durch Bevoll- 
mächtigte, resp. durch ihre gesetzlichen WVertreter. 
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt, so 
sind für jede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, welche in 
der vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten hatten, 
auf die engere Wahl zu bringen. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre) alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus, 
und zwar das erste Mal nach dem Loose, demnächst nach dem Dienstalter. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Der Sozietätsdirektor ist Wahlkommissarius und stellt die Wahllisten fest. 
Die Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem Wahlverfahren, 
sowie für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gelten analog die Vor- 
schriften über Gemeindewahlen. 
. 12. 
Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das Eigen- 
thum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grund- 
gercchtigkeiten und anderen Nutungsrechten, und über besondere, auf speziellen 
echtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Ent- 
scheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, soweit 
nicht im F. 3. in Betreff des Entschädigungsverfahrens etwas Anderes bestimmt ist. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten 
einen Schiedsrichter wählen und daß die Regierung den Obmann bestimmt, wel- 
cher den Vorsitz führt. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs- 
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden. 
Wenn von dem oder den mehreren gleichbetheiligten Kcherrenen nicht binnen 
vier
	        
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