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(Fr. 7461.) Statut der Genossenschaft zur Melioration des Thales am Masselbache im
Kröbener Kreise. Vom 28. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund der §#§. 56. und 57. des
Gesetzes vom 28. Februar 1843. und des Artikel 2. des Gesetzes vom 11. Mai
1853., was folgt:
F. 1.
Die Besitzer des im Kröbener Kreise am Masselbache belegenen Wiesen-
und Bruchterrains — von der Grenze des Kröbener Kreises mit der Provinz
Schlesien aufwärts bis zur Laszeczyn-Pakowkaer Feldmarksgrenze — werden zu
einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent- und
Bewässerung zu verbessern.
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte zu Rawicz. 62
Dem Verbande liegt ob, den durch den Wiesenbaumeister Dostert am
17. November 1868. entworfenen, bei der Prüfung in den oberen technischen In-
stanzen gebilligten Meliorationsplan zur Ausführung zu bringen, und die dem-
gemäß ausgeführten Anlagen zu unterhalten.
Die bei Station 148. des zugehörigen Situationsplanes zu erbauende
Schleuse wird mit der daselbst bestehenden Brücke verbunden. Die Kosten der
ersten Ausführung trägt die Genossenschaft.
Zur künftigen Unterhaltung dieser Schleusenbrücke hat der bisherige Brücken-
baupflichtige mit beizutragen, und wird das Beitragsverhältniß zwischen der Ge-
nossenschaft und dem Brückenbaupflichtigen im Mangel einer Einigung durch
das im §+. 11. dieses Statutes angeordnete Schiedsgericht endgültig festgestellt.
Die künftige Räumung der alten Gräben innerhalb des Sozictätsgebietes
verbleibt den bisherigen Räumungspflichtigen, wird aber unter Aufsicht des Ver-
bandes gestellt.
.Erhebliche Veränderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
5. 3.
Dem Verbande wird für alle Anlagen zur Ausführung des Meliorations.
planes das Recht der Expropriation verliehen.
Beim Erpropriations-Verfahren steht die Entscheidung darüber, welche Ge-
genstände der Expropriation unterliegen, der Regierung zu Posen zu,) mit Vor-
ehalt eines innerhalb einer Präklusivfrist von schs Wichen einzulegenden Re-
kurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt im Mangel einer Einigung
durch das in I#§. 45—51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. bezeichnete Ver-
fahren.
. 4.