Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung der 
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen Sach.- 
verständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen, und zwar 
hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei 
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein WasserbauSachverständiger zuge- 
ordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
der Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt; anderenfalls werden 
die Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung über die Beschwerde ein- 
gereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem 
Verbandsvorstande zugestellt. 
Die Einziehung von Beiträgen kann schon im Laufe des Reklamations. 
verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach F. 7. aufgestellt ist, oder auch 
schon früher, Falls das Bedürfniß vorliegt, 2 Verhältniß der Fläche der in 
dem vorläufigen Kataster des Feldmessers Boschan vom 16. Juni 1868. als be- 
theiligt aufgenommenen Grundstücke. In beiden Fällen bleibt die spätere Aus- 
gleichung der gezahlten Beiträge nach dem festgestellten Kataster vorbehalten. 
F. 9. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietätsdirektor. Der Land- 
rath des Krobener Kreises soll zugleich Sozietätsdirektor sein. Ihm liegt die 
Handhabung der Polizei zum Schutze der Verbandsanlagen ob. 
Derselbe ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen der zum Schutz 
der Verbandsanlagen bestehenden Vorschriften die Strafen bis zu fünf Thalern 
Geldbuße vorläufig festzusetzen nach dem Gesetze vom 14. Mai 13859. (Gesetz- 
Samml. S. 319.). Die vom Sojzietätsdirektor allein, nicht vom Polizeirichter, 
festgesetzten Geldstrafen fließen zur Verbandekasse. 
Der Sozietätsdirektor führt ferner die Verwaltung nach den Bestimmun- 
gen dieses Statuts und nach den Beschlüssen des Vorstandes und vertritt die 
Genossenschaft in allen Angelegenheiten, auch dritten Personen und Behäörden 
gegenüber, in und außer Gericht, wenn es nöthig werden sollte. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten 
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Siu- 
migen event. gleich wie bei allen übrigen auf Grundstücken haftenden 
öffentlichen Lasten, durch administrative Exekution zur Verbandskasse 
ein- 
 
	        
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