Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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verfahren, sowie für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gelten analog 
die Vorschriften über Gemeindewahlen. 
g. 11. 
Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das Eigen- 
thum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grund- 
gerechtigketten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere,) auf speziellen 
Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Ent- 
scheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, soweit 
nicht in Betreff des Entschädigungsverfahrens im F. 3. etwas Anderes be- 
stimmt ist. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen) von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und enischeidet nach 
Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
die Kosten. 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleich betheiligten Rekurrenten 
einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann bestimmt, 
welcher den Vorsitz führt. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs- 
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande Hoohlh gewählt werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Ubganges der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, 
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl 
desselben durch die Regierung. 
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden. 
G. 12. 
Nach beendeter Ausführung des Meliorationsplanes findet alljährlich 
zwischen Saat- und Erntezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist, 
im September eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt. 
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt 
dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde 
und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden, oder er es für nöthig hält, zu. 
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. 7
	        
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